Leitsatz

Die durch das GmbH-Modernisierungsgesetz überholten Regeln zum kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen werden angewendet, wenn das Darlehen vor dem 1.11.2008 gewährt und zurückgezahlt wurde.

 

Sachverhalt

Die bisher geltenden Grundsätze der eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen sind abgeschafft. Dabei geht es um Leistungen der Gesellschafter an die GmbH, die funktionell die Aufgabe von Eigenkapital übernehmen. Führen die Gesellschafter Fremdkapital in Form von Darlehen oder vergleichbaren sonstigen Leistungen zu, obwohl sie Eigenkapital hätten aufbringen müssen, kann diese Leistung in haftendes Eigenkapital umqualifiziert werden. Das hat zur Folge, dass eine Rückführung an den Gesellschafter nur dann vorgenommen werden darf, wenn hierdurch keine Unterbilanz entsteht oder vergrößert wird. Erfolgt die Rückzahlung, wenn die GmbH in der Krise ist, kann der Insolvenzverwalter im Fall eines späteren Insolvenzverfahrens die Rückzahlung anfechten und von dem Gesellschafter verlangen, dass er den zurückgezahlten Betrag zur Insolvenzmasse erstattet.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missständen (MoMiG) vom 23.10.2008 wurden mit Wirkung zum 1.11.2008 die §§ 32a, 32b GmbHG aufgehoben und in den § 30 Abs. 1 GmbHG ein Satz 3 eingefügt, wonach Gesellschafterdarlehen und gleichgestellte Leistungen nicht wie haftendes Eigenkapital zu behandeln sind. Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen können somit nach neuem Recht nicht mehr als verbotene Auszahlungen nach § 30 Abs. 1 GmbHG qualifiziert werden. In Betracht kommt nunmehr lediglich die Anfechtung der Rückzahlung nach den Vorschriften des Anfechtungs- bzw. Insolvenzrechts.

Diese Abschaffung dieser Rechtsprechungsregeln durch das MoMiG erstreckt sich nicht auf Sachverhalte, in denen sowohl die Gewährung als auch die Rückzahlung des kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens vor dem 1.11.2008 erfolgte.

 

Link zur Entscheidung

Thüringer OLG, Urteil v. 18.3.2009, 6 U 761/07.

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