Begriff

Nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein behinderter Wohnungseigentümer zur Nutzung seines Eigentums darauf angewiesen ist, sowohl dieses als auch den Zugang zu ihm umzubauen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 regelt das WEG in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 einen gesetzlich normierten Anspruch auf Gestattung von angemessenen baulichen Maßnahmen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, also insbesondere der Barrierefreiheit, dienen.

AG Kassel, Urteil v. 24.10.2019, 800 C 2005/19: Ein Beschluss, nach dem ein 87-jähriger Wohnungseigentümer zum Rückbau eines Treppenlifts im gemeinschaftlichen Treppenhaus verpflichtet wird, dessen Einbau gestattet worden war, um der mittlerweile verstorbenen Ehefrau dieses Miteigentümers den notwendigen barrierefreien Zugang zu den Räumen des Sondereigentums zu ermöglichen, verstößt gegen Treu und Glauben.

LG Hamburg, Urteil v. 19.9.2018, 318 S 71/17: Mit dem Einbau eines Personenaufzugs im gemeinschaftlichen Treppenhaus wird allgemein keine Änderung der Eigenart einer Wohnungseigentumsanlage einhergehen.

AG München, Urteil v. 5.7.2017, 482 C 26378/16 WEG: Stets ist das Mitbestimmungsrecht der übrigen Wohnungseigentümer zu berücksichtigen. Kommen mehrere geeignete Maßnahmen zur Schaffung eines barrierefreien Zugangs zur Wohnanlage in Betracht, entscheidet über die Auswahl der konkreten Maßnahme die Mehrheit der übrigen Miteigentümer. Jedenfalls gibt es keinen Anspruch auf die Genehmigung der billigsten Lösung oder eine Standortwahl nach eigenem Belieben. Diesbezüglich müssen die Eigentümer für die Ausübung ihres Mitbestimmungsrechts eine ausreichende Entscheidungsgrundlage haben.

 
Die häufigsten Fallen
  1. Behinderte haben Anspruch auf Barrierefreiheit

    Behinderte haben Anspruch auf barrierefreien Zugang zum Gemeinschaftseigentum und ihrem Sondereigentum, was sich aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG ergibt.

  2. Gestattungsbeschluss ist zwingende Voraussetzung

    Da jede bauliche Veränderung entweder eines Vornahme- oder Gestattungsbeschlusses bedarf, ist dies auch im Fall von Maßnahmen der Fall, die auf Barrierefreiheit zielen.

  3. Behinderung ist keine Anspruchsvoraussetzung

    Der Anspruch auf Gestattung einer baulichen Veränderung zur Barrierefreiheit setzt nicht voraus, dass der bauwillige Wohnungseigentümer oder einer seiner Mitbewohner an einer Behinderung leidet.

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