Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis ist Aufgabe aller Wohnungseigentümer, wenn der Bauträger bei der Errichtung der Wohnanlage und der Teilung nach § 8 WEG von den der Baugenehmigung zugrunde liegenden Plänen abgewichen ist und dadurch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht, weitere Stellplätze zu schaffen.[1]
Entsprechendes gilt auch bei einer Aufteilung nach § 3 WEG. Auch hier ist es Aufgabe aller Wohnungseigentümer, die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis zu erfüllen, wenn der Nachweis nicht oder nicht vollständig geführt wurde.[2]
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