Von der Teilung nach § 8 WEG ist die Unterteilung einer Sondereigentumseinheit nach Begründung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu unterscheiden. Ein Wohnungseigentümer kann jedenfalls sein Wohnungseigentum unter vollständiger Aufteilung der bisherigen "Raumeinheit" in selbstständige Wohnungs- und Teileigentumsrechte unterteilen. Hierzu bedarf er nicht der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer. Die Unterteilung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 8 WEG durch ideelle Teilung des bisherigen Miteigentumsanteils am gemeinschaftlichen Grundstück und reale Aufteilung des Sondereigentums sowie Anlegung neuer Wohnungsgrundbücher für die neu geschaffenen Wohnungseigentumsrechte.

Wird ein Wohnungseigentum unterteilt, so müssen entsprechend § 3 Abs. 2 WEG die entstehenden Wohnungseigentumsrechte bzw. ihr Sondereigentum jeweils wieder in sich abgeschlossen sein. Abgeschlossenheit setzt dabei u. a. voraus, dass das neue Wohnungseigentum über einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder von einem Vorraum verfügt. An der Abgeschlossenheit fehlt es allerdings dann, wenn zum Zugang ein Bereich in Anspruch genommen werden muss, der nicht im Gemeinschaftseigentum, sondern in fremdem Sondereigentum steht.[1]

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