Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

Fühlen sich Bewohner (auch Mieter eines Wohnungseigentümers) dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer Eigentümer im gemeinschaftlichen Treppenhaus-Flur täglich bis zu 5 Zigaretten raucht (um aus gesundheitlichen Gründen seine Ehefrau in der Wohnung zu schonen), kann der vermietende Eigentümer den störenden Nachbareigentümer auf Unterlassen des Rauchens - erfolgreich - in Anspruch nehmen. Es widerspricht der Zweckbestimmung eines gemeinschaftlichen Treppenhauses, dieses zum Rauchen aufzusuchen und dort solange zu verweilen, bis ein länger andauernder Rauchvorgang abgeschlossen ist. Durch diese zweckbestimmungswidrige Nutzung des gemeinschaftlichen Raumes werden die übrigen Eigentümer und Bewohner in ihren Rechten beeinträchtigt; dabei ist unerheblich, ob sich weitere Bewohner durch dieses Verhalten ebenfalls beeinträchtigt fühlen.

 

Link zur Entscheidung

AG Hannover, Beschluss vom 31.01.2000, 70 II 414/99( AG Hannover, Beschluss vom 31. 1. 2000, Az.: 70 II 414/99= NZM 10/2000, 520)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer 

Anmerkung:

Diese Entscheidung überzeugt und rechtfertigt sicher auch meinen entsprechenden bzw. sogar weitergehenden Verbots-Regelungsvorschlag in meiner Muster- Hausordnung in ETW, Gruppe 11. Auch wenn zuletzt das BayObLG den Antrag eines Eigentümers (nach § 21 WEG) auf entsprechende Entscheidung einer Gemeinschaft für ein solches generelles Rauchverbot in gemeinschaftlichen Räumen abgelehnt hat (u.a. unter Hinweis darauf, dass ich wohl bisher als einziger in der Literatur eine solche Hausordnungsregelung einschränkender Art empfohlen habe), ist dieser antragsablehnenden Entscheidung des BayObLG sicher nicht zu entnehmen, dass solche Verbote nicht als zumutbare und hinnehmbare Einschränkung mehrheitlich - und ggf. anfechtungssicher - beschlossen werden können. Das BayObLG stellte in seiner Entscheidung insbesondere auch darauf ab, dass Bewohner und Besucher in der Regel nur kurzfristig gemeinschaftliche Räume, Aufzüge oder Treppenhäuser - auch rauchenderweise - benutzen und deshalb diese kurzen Störungen allgemein duldungspflichtig hingenommen werden müssten. Der Sachverhalt des vorliegend entschiedenen Falles des AG Hannover beweist, dass sich Bewohner offensichtlich sogar bewusst längerfristig in Gemeinschaftsräume begeben, um dort zur Schonung des eigenen Sondereigentumsbereiches zu rauchen; ein solches Verhalten müssen sicher nicht andere Miteigentümer und Mieter duldungspflichtig im Sinne des § 14 WEG hinnehmen.

Aus diesem Grund empfehle ich nach wie vor eine generelle Hausordnungsregelung mit entsprechenden Einschränkungen; der vorliegende Fall beweist erneut die Streitproblematik auch in dieser Nutzungsfrage des allseits jeweils miterworbenen Gemeinschaftseigentums.

Zum "Rauchen im Mietrecht, d.h. in der Wohnung, auf Balkonen, im Treppenhaus" vgl. auch den lesenswerten Aufsatz von Stapel in NZM 12/2000, 595).

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