Kommentar

Hat ein Arzt, der eine Frau während der Schwangerschaft betreut hat, es wegen fehlerhafter vorgeburtlicher Untersuchung zu verantworten, daß das Kind infolge einer Chromosomenanomalie schwerstbehindert zur Welt gekommen ist, haftet er für den entstehenden Vermögensschaden. Seine Haftung ist aber der Höhe nach durch den (erhöhten) Unterhaltsbedarf des Kindes begrenzt , sie umfaßt dagegen nicht den Verdienstausfall , der den Eltern durch die Betreuung des Kindes entsteht. Diesen Vermögensschaden hat der Arzt allenfalls mittelbar verursacht. Diese Haftungsbegrenzung ist auch nach dem Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrags geboten.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 04.03.1997, VI ZR 354/95

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