Kurzbeschreibung

Vereinbarung über eine Prozessbeschäftigung während eines Rechtsstreits über den Bestand des Arbeitsverhältnisses.

Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)

Zur Abwendung des Annahmeverzugs kann beim Streit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer eine Prozessbeschäftigungsvereinbarung getroffen werden. Angesichts der damit verbundenen Besonderheiten sollte die genaue Ausgestaltung immer mit einem Prozessbevollmächtigten besprochen werden.

  • Ob eine solche Vereinbarung über eine Prozessbeschäftigung getroffen wird, muss zunächst auch taktisch überlegt werden, insbesondere auch, ob nicht der eigene Kündigungsgrund widerlegt wird.
  • Der Sache nach handelt es sich bei einer Prozessbeschäftigung je nach Vertragsgestaltung um ein zweckbefristetes oder auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis.
  • Die Prozessbeschäftigungsvereinbarung als befristetes Arbeitsverhältnis bedarf nach § 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform.
  • Befristungsende oder Zweckerreichung müssen klar geregelt werden. In der Folge muss darauf geachtet werden, dass der Arbeitnehmer nicht über das vereinbarte Ende hinaus mit Wissen des Arbeitgebers weiterbeschäftigt wird, da in diesem Fall nach § 15 Abs. 5 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande kommt und dem Rechtsstreit über den Bestand den Boden entzieht. Zu beachten ist auch, dass nach § 15 Abs. 2 TzBfG unverzüglich die schriftliche Unterrichtung über die Zweckerreichung erforderlich ist. Um das Risiko des Entstehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu begrenzen, kann zugleich eine zeitlich befristete Höchstdauer vereinbart werden.
  • Als befristetes Arbeitsverhältnis kann ein Prozessbeschäftigungsverhältnis nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Da sich ein Rechtsstreit länger hinziehen kann, empfiehlt sich die ausdrückliche Vereinbarung der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung.
Hinweis

Nicht erforderlich und auch nicht geeignet ist die Vereinbarung einer Prozessbeschäftigung in den Fällen, in denen dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits zusteht.

  • Dies ist zum einen der Fall, wenn der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß nach § 102 Abs. 2 BetrVG widersprochen hat. In diesem Fall hat ein Arbeitnehmer nach § 102 Abs. 5 BetrVG bei Klage einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
  • Gleiches gilt, wenn Arbeitgeber gerichtlich zur Weiterbeschäftigung verurteilt worden ist. Wird in diesem Fall der Arbeitnehmer zur Abwendung der Zwangsvollstreckung beschäftigt, erfolgt diese nicht aufgrund einer Vereinbarung. Hierauf ist zu achten. Der Arbeitnehmer sollte ausdrücklich darüber informiert werden.

Formulierungsbeispiele für die beiden oben genannten Fälle:

Bei Erfüllung des gesetzlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 102 Abs. 5 BetrVG:

"Da der Betriebsrat der ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen hat, Sie dagegen Klage erhoben und die Weiterbeschäftigung verlangt haben, sind wir zur vorläufigen Weiterbeschäftigung verpflichtet. Diese Verpflichtung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren."

Bei Beschäftigung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung:

"In der am … verkündeten Entscheidung des Arbeitsgerichts …. vom (Datum/Aktenzeichen) sind wir verurteilt worden, Sie vorläufig weiterzubeschäftigen. Mit Schreiben vom …… haben Sie uns gegenüber die Zwangsvollstreckung aus diesem vorläufig vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteil (§ 62 ArbGG) angedroht. Wir sind daher gezwungen, Sie zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung weiterzubeschäftigen, arbeitsvertragliche Bindungen zwischen uns, gleich welcher Art, werden dadurch nicht begründet."

Unterschied zwischen erzwungener Prozessbeschäftigung und vertraglicher Regelung zur Prozessbeschäftigung

Bei einer erzwungenen Prozessbeschäftigung schuldet der Arbeitgeber nur Wertersatz für die erbrachte Arbeitsleistung. Anders ist die Rechtslage, wenn der Arbeitgeber zur Reduzierung seiner Annahmeverzugsrisiken eine Prozessbeschäftigung mit dem Arbeitnehmer vereinbart (wie mit dem vorliegenden Muster). In diesem Fall besteht ein Arbeitsverhältnis, das den allgemeinen Regeln unterliegt, also auch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung etc. eröffnet.[1]

Befristeter Arbeitsvertrag zur Prozessbeschäftigung

Zwischen der Firma ............................... (im Folgenden: Arbeitgeber)

und Frau/Herrn ............................ (im Folgenden: Arbeitnehmer)

wird nachfolgend ein befristeter Arbeitsvertrag zur Prozessbeschäftigung geschlossen

Präambel:

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer am ….. zum ….. gekündigt. Die Kündigung ist Gegenstand eines Kündigungsschutzverfahrens beim Arbeitsgericht …. mit dem Aktenzeichen …….

Alternativ

Der Arbeitnehmer hat gegen die Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses Klage beim ... Arbeitsgericht ... mit dem Aktenzeichen ………… erhoben.

Vor diesem Hintergrund treffen die Parteien folgende Vereinbarung:

§ 1

Der Arbe...

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