Leitsatz

Ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt wurde.

 

Sachverhalt

Ein Mitarbeiter war bei derselben Arbeitgeberin mehrfach hintereinander befristet beschäftigt. Innerhalb der letzten Befristung wurde er in den Betriebsrat gewählt. Nachdem klar war, dass die Arbeitgeberin den Mitarbeiter nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen würde, hat er beim Arbeitsgericht eine sog. Entfristungsklage erhoben.

Nach Ansicht des Arbeitnehmers sei die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nur deswegen abgelehnt worden, weil er sich bei den Betriebsratswahlen und anschließend als Betriebsratsmitglied engagiert habe. Sein Bereichsleiter W1 habe ihn aufgefordert, Informationen der Arbeitskollegen über die Durchführung der Betriebsratswahl zu unterlassen. Nach einem Gespräch mit dem Geschäftsführer habe der Bereichsleiter W1 ihn allerdings angesprochen, er habe etwas in den "falschen Hals" bekommen. Zudem sei die Vorschrift des § 14 Abs. 2 TzBfG über die sachgrundlose Befristung für den Fall, dass ein Mitarbeiter in den Betriebsrat gewählt werde, nicht anwendbar. Insofern enthalte das deutsche Recht eine Regelungslücke. Mit diesen Argumenten konnte er vor dem LAG jedoch nicht punkten und verlor.

Nach der Rechtsprechung des BAG ist davon auszugehen, dass der Schutz von Betriebsratsmitgliedern, sofern sie nach Vereinbarung der entsprechenden Befristung oder Verlängerung i.S.d. § 14 Abs. 2 TzBfG in den Betriebsrat gewählt worden sind, dadurch gewährleistet wird, dass Betriebsratsmitglieder vor einer unzulässigen Benachteiligung durch § 78 Satz 2 BetrVG geschützt sind. Das bedeutet in Folge, dass die Nichtübernahme eines befristet beschäftigten Betriebsratsmitglieds in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eine unzulässige Benachteiligung darstellen kann, wenn sie gerade wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt. Dies konnte im vorliegenden Fall nicht bewiesen werden.

Für die Annahme einer Regelungslücke sah das Gericht keinen Anlass.

 

Link zur Entscheidung

LAG Hamm, Urteil v. 5.11.2013, 7 Sa 1007/13.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge