Zusammenfassung

Ein Liquidator kann nur von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden, wenn eine solche Befreiung bereits ausdrücklich in der Satzung vorgesehen ist oder durch Gesellschafterbeschluss, wenn die Satzung einen solchen Gesellschafterbeschluss gestattet.

Hintergrund

Die Antragstellerin war eine Ein-Personen-GmbH. Durch einen Gesellschafterbeschluss des Alleingesellschafters wurde die Antragstellerin aufgelöst und sollte liquidiert werden. Im selben Gesellschafterbeschluss beschloss der Alleingesellschafter außerdem, dass der bisherige Geschäftsführer zum alleinvertretungsberechtigten Liquidator bestellt werden und als Liquidator von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein sollte.

Die Satzung der Antragstellerin bestimmte, dass durch Gesellschafterbeschluss allen oder einzelnen Geschäftsführern die alleinige Vertretungsbefugnis übertragen bzw. ihnen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden könne. Zur Vertretungsbefugnis von Liquidatoren traf die Satzung keine Regelung.

Beim zuständigen Registergericht wurde beantragt, die Auflösung der Antragstellerin sowie die Bestellung des Liquidators und dessen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB in das Handelsregister einzutragen. Durch Beschluss hat das Registergericht die Eintragung abgelehnt. Dagegen wandte sich die Beschwerde der Antragstellerin, über welche das OLG Köln zu entscheiden hatte.

OLG Köln, Beschluss v. 21.09.2016, 2 Wx 377/16

Die Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos. Das OLG Köln entschied, dass eine Eintragung der Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB im vorliegenden Fall nicht erfolgen könne.

Das Gericht führte aus, dass der Liquidator grundsätzlich nur in zwei Fällen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden könne. Entweder müsse die Satzung den Liquidator bereits ausdrücklich von § 181 BGB befreien oder die Satzung müsse eine generelle Regelung dazu treffen, dass der Liquidator durch Gesellschafterbeschluss von § 181 BGB befreit werden könne. Nicht ausreichend sei es, wenn die Satzung Regelungen zur Befreiung von § 181 BGB für die Geschäftsführer treffe – selbst, wenn der frühere Geschäftsführer selbst Liquidator werden sollte.

 
Anmerkung

Das Urteil des OLG Köln zeigt im Einklang mit Entscheidungen des OLG Hamm und OLG Frankfurt, welche Anforderungen zu beachten sind, wenn die Gesellschafter einer aufgelösten GmbH den Liquidatoren Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen wollen.

Da eine Befreiung von § 181 BGB auch für Liquidatoren sinnvoll oder gar notwendig sein kann, sollten die Gesellschafter einer GmbH diesen Problemkreis regeln. Die Satzungsregelung kann dabei den Bedürfnissen der jeweiligen Gesellschaft angepasst werden: Werden bereits in der Satzung selbst die Liquidatoren von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, greift diese Folge bei einer Liquidation der Gesellschaft automatisch ein. Wünschen die Gesellschafter keinen solchen Automatismus – beispielsweise weil die Befreiung von § 181 BGB von der Person des Liquidators abhängen soll – sollte die Satzung zumindest vorsehen, dass von § 181 BGB durch entsprechenden Gesellschafterbeschluss befreit werden kann.

Ohne entsprechende Satzungsregeln muss im Bedarfsfall erst noch – kosten- und zeitraubend - spätestens mit Fassung des Liquidationsbeschlusses die Satzung geändert werden, sollte die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB doch noch nötig sein.

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