Zusammenfassung

 
Überblick

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)[1] dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Mit ihr werden verschiedene Einzelrichtlinien der EU umgesetzt.[2]

Sie regelt die sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten.

Die Arbeit soll menschengerecht gestaltet werden. Besonderer Wert wird dabei auf gesundheitlich zuträgliche Luft-, Klima- und Beleuchtungsverhältnisse sowie einwandfreie soziale Einrichtungen, insbesondere Sanitär- und Erholungsräume, gelegt. Zur menschengerechten Gestaltung gehört auch die Berücksichtigung der besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen.[3]

Die ArbStättV richtet sich an den Arbeitgeber. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass von der Arbeitsstätte keine Gefährdung für die Beschäftigten ausgeht und verbleibende Gefährdungen bestmöglich minimiert werden.

Mit den Regelungen in der ArbStättV sollen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verhindert und die Gesundheit der Beschäftigten hierdurch geschützt werden.

Aufgrund der Corona-Pandemie sind im Jahr 2020 deutliche Missstände in der Fleischindustrie zutage getreten. Dies hat zu einer Änderung verschiedener arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften durch das Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) geführt.[4] Auch die ArbStättV wurde in diesem Zusammenhang geändert. Insbesondere wurden verbindliche Regelungen zu Gemeinschaftsunterkünften eingeführt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
[1] Arbeitsstättenverordnung v. 12.8.2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes v. 22.12.2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist.
[2] Die ArbStättV dient der Umsetzung
  1. der EG-Richtlinie 89/654/EWG des Rates v. 30.11.1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie i. S. d. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG; ABl. EG Nr. L 393 S. 1) und
  2. der Richtlinie 92/58/EWG des Rates v. 24.6.1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/ oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie i. S. d. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG; ABl. EG Nr. L 245 S. 23) und
  3. des Anhangs IV (Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen) der Richtlinie 92/57/EWG des Rates v. 24.6.1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie i. S. d. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG; ABl. EG Nr. L 245 S. 6).
[4] Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) v. 22.12.2020 (BGBl. I S. 3334).

1 Rechtliches Umfeld der ArbStättV

1.1 ArbSchG und ArbStättV

Die ArbStättV ist auf Grundlage der in § 18 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) enthaltenen Verordnungsermächtigung erlassen worden. Das ArbSchG ist das wichtigste nationale Gesetz zum Arbeitsschutz. Es enthält die Grundzüge und Zielsetzungen des Arbeitsschutzes. Da es als übergeordnetes Gesetz für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen und Arbeitsbedingungen eingreift, ist es abstrakt formuliert. Durch einzelne Verordnungen werden für bestimmte Bereiche konkretere Anforderungen an den Arbeitgeber formuliert. Die ArbStättV konkretisiert daher innerhalb ihres Anwendungsbereiches das ArbSchG. Sie enthält insbesondere Vorschriften dazu, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zu treffen hat und wie sich die Beschäftigten verhalten müssen, um ihre Pflichten aus dem ArbSchG zu erfüllen. Das ArbSchG ist der ArbStättV übergeordnet, d. h. bei der Anwendung der ArbStättV müssen die Vorgaben des ArbSchG berücksichtigt werden

1.2 ArbStättV und ASR

Noch detaillierter als die ArbStättV sind die technischen Regeln für Arbeitsstätten (Arbeitsstättenregeln – ASR). Sie enthalten praktische Durchführungshilfen anhand des aktuellen Stands der Technik. Die ASR V3 erleichtert dem Arbeitgeber z. B. die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der ArbStättV, indem sie die einzelnen Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Arbeitsschutzmaßnahmen nach § 3 ArbStättV darstellt.

Es gibt folgende ASR:

 
ASR V3 Gefährdungsbeurteilung
ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen
ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
ASR A1.5/1,2 Fußböden
ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände
ASR A1.7 Türen und Tore
ASR A1.8 Verkehrswege
ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände
ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
ASR A3.4 Beleuchtung
ASR A3.4/7 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme
ASR A3.5 Raumtemperatur
ASR A3.6 Lüftung
ASR A3.7 Lärm
ASR A4.1 Sanitärräume
ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume

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