Begriff

Eine Bedarfsgemeinschaft ist die Zusammenfassung von Personen, die zusammenleben und gemeinsam wirtschaften. Die Ansprüche auf Leistungen zum Lebensunterhalt werden im Ergebnis zusammen bewertet. Die Bedarfsgemeinschaft setzt mindestens eine erwerbsfähige Person voraus, die hilfebedürftig ist. Diese erwerbsfähige Person und weitere zugeordnete erwerbsfähige Personen in der Bedarfsgemeinschaft erhalten Bürgergeld. Eine Bedarfsgemeinschaft kann aber auch nur aus einer Person bestehen. Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft wird das Einkommen eines Partners auch bei dem jeweils anderen Partner als Einkommen berücksichtigt. Im Gegenzug ergibt sich ein entsprechend höherer Leistungsanspruch bei der Person, die das Einkommen erzielt.

Innerhalb der Bedarfsgemeinschaft wird das vorhandene Einkommen jeweils bedarfsanteilig auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt. Dies trägt dem Prinzip des "Wirtschaftens aus einem Topf" Rechnung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Zuordnung zu einer Bedarfsgemeinschaft ist im § 7 SGB II geregelt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge