Personen, die einen persönlichen Ausschlusstatbestand erfüllen, bleiben trotzdem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Das trifft beispielsweise auf Auszubildende in einer förderungsfähigen Ausbildung[1] stationär Untergebrachte, Altersrentenbezieher oder Asylbewerber zu. Das führt dazu, dass die den eigenen Bedarf des Angehörigen übersteigenden Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft als Einkommen zu berücksichtigen sind.

Bezieht ein Ehegatte/Lebenspartner des Leistungsberechtigten eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stellt das einen Ausschlusstatbestand dar – der Ehegatte/Lebenspartner hat keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.[2] Da er dennoch Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist, wird sein den eigenen Bedarf übersteigendes Einkommen bei den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft als Einkommen berücksichtigt. Die dazu erforderliche Feststellung seines eigenen Bedarfs und die Bestimmung des Einkommens können nach den Regeln des SGB II erfolgen, sodass hierzu kein separates Leistungsverfahren bei dem Träger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erforderlich ist.[3]

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