Eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen ("eheähnliche Gemeinschaft"), gehört als Partner zur Bedarfsgemeinschaft.

In den nachfolgenden Fällen gilt die Rechtsvermutung, dass eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft vorliegt: Wenn

  • Partner länger als ein Jahr zusammenleben,
  • Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgt werden oder
  • sie befugt sind, über das Einkommen und Vermögen des anderen Partners zu verfügen (wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen).

Die Rechtsvermutung kann von den Betroffenen in geeigneter Form widerlegt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge