Zur Bedarfsgemeinschaft gehören neben der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person der Partner der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person. Dies können sein

  • der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
  • der nicht dauernd getrennt lebende gleichgeschlechtliche Lebenspartner nach dem LPartG oder
  • der Partner in einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft (gleich- oder verschieden geschlechtliche Partner),
  • die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Erwachsenen in der Bedarfsgemeinschaft, sofern die Kinder die Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sicherstellen können.

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