(1) Der Ministerpräsident kann mit Zustimmung der Landesregierung jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen:

 

1.

Staatssekretäre,

 

2.

den Präsidenten des Landesverwaltungsamtes,

 

3.

den Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz,

 

4.

den Präsidenten der Landespolizeidirektion,

 

5.

die Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit,

 

6.

den Ausländerbeauftragten beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit und[1] [Bis 19.08.2019: ,]

7.[2]

 

7.

den Beauftragten für Menschen mit Behinderungen beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit und

 

7.[3] [Bis 19.08.2019: 8.]

den Regierungssprecher,

soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.

 

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

[1] Geändert durch Thüringer Gesetz zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen sowie zur Änderung des Thüringer Beamtengesetzes. Anzuwenden ab 20.08.2019.
[2] Nr. 7 aufgehoben durch Thüringer Gesetz zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen sowie zur Änderung des Thüringer Beamtengesetzes. Anzuwenden bis 30.11.2019.
[3] Geändert durch Thüringer Gesetz zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen sowie zur Änderung des Thüringer Beamtengesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 20.08.2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge