§ 39 Einstweiliger Ruhestand von politischen Beamtinnen und Beamten [1]
1Ämter im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind
1. |
Staatssekretärin und Staatssekretär, |
2. |
Sprecherin der Landesregierung oder Sprecher der Landesregierung, |
3. |
Landesbeauftragte für regionale Landesentwicklung und Landesbeauftragter für regionale Landesentwicklung, |
4. |
Landespolizeipräsidentin oder Landespolizeipräsident, |
5. |
Verfassungsschutzpräsidentin oder Verfassungsschutzpräsident sowie |
6. |
Polizeipräsidentin und Polizeipräsident. |
2Zuständig für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist die Landesregierung.
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