(1)[1] Beamtinnen und Beamte können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

 

(2) § 35 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Einführung einer Familienpflegezeit für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2019.

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