Dieses Gesetz gilt ergänzend zum Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) für die Beamtinnen und Beamten
1. |
des Landes (Landesbeamtinnen und Landesbeamte), |
2. |
der Gemeinden und Gemeindeverbände (Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte) sowie |
3. |
der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte). |
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