[1]

§ 61

Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte gilt mit dem Ende des Monats, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, als dauernd in den Ruhestand versetzt.

[1] § 61 aufgehoben durch Gesetz zur Anpassung des Beamtenrechts in Hessen an das Beamtenstatusgesetz (Hessisches Beamtenrechtsanpassungsgesetz - HBRAnpG). Anzuwenden bis 31.03.2009.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge