(1) 1Das Beamtenverhältnis kann begründet werden

 

1.

auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 4 Absatz 1 verwendet werden soll,

 

2.

auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll,

 

3.

auf Probe, wenn der Beamte zur späteren Verwendung auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat,

 

4.

auf Widerruf, wenn der Beamte

 

a)

einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder

 

b)

nur vorübergehend oder nebenbei für Aufgaben im Sinne des § 4 Absatz 1 verwendet werden soll.

2Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.

 

(2) Zum Ehrenbeamten kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 4 Absatz 1 ehrenamtlich wahrnehmen soll.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge