§§ 1 - 4 Abschnitt I Einleitende Vorschriften

§ 1

 

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt, für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

 

(2) 1Es gilt nicht für die Kirchen und die sonstigen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts. 2Diesen und ihren Verbänden bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger entsprechend zu regeln.

§ 2

Die Beamtin oder der Beamte steht zu ihrem oder seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

§ 3

Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit), besitzen das Land, die Gemeinden, Kreise und Ämter sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht bei Inkrafttreten dieses Gesetzes haben oder denen es später durch Gesetz, Verordnung oder Satzung verliehen wird; derartige Satzungen bedürfen der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde.

§ 4

 

(1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde ihres oder seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich sie oder er ein Amt bekleidet.

 

(2) 1Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist. 2Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer einer Beamtin oder einem Beamten für ihre oder seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. 3Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. 4Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienst- vorgesetzter nicht vorhanden, bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde, wer die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten wahrnehmen soll.

§§ 5 - 64 Abschnitt II Beamtenverhältnis

§§ 5 - 6a 1. Allgemeines

§ 5

1Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis erfordern. 2Die Ausübung dieser Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamtinnen und Beamten zu übertragen.

§ 6

 

(1) 1In das Beamtenverhältnis kann berufen werden

 

1.

auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im Sinne des § 5 verwendet werden soll,

 

2.

auf Zeit, wer

 

a.

auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet oder

 

b.

in ein Amt mit leitender Funktion im Sinne des § 20b berufen werden soll,

 

3.

auf Probe, wer sich

 

a.

für eine spätere Verwendung als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit oder

 

b.

für die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 20a)

in einer Probezeit zu bewähren hat,

 

4.

auf Widerruf, wer

 

a.

einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder

 

b.

nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 5 verwendet werden soll.

2Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.

 

(2) 1Die Fälle und Voraussetzungen der Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Zeit werden durch Gesetz bestimmt. 2Ist Voraussetzung für die Ernennung die Wahl durch eine Vertretungskörperschaft, ist die Vertretungskörperschaft nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses an dieses gebunden.

 

(3) 1Soweit nicht die Gesetze etwas anderes bestimmen, ist die Beamtin oder der Beamte auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn sie oder er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden soll. 2Wird die Beamtin oder der Beamte auf Zeit im Anschluss an ihre oder seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, gilt das Beamtenverhältnis nicht als unterbrochen.

 

(4) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben im Sinne des § 5 ehrenamtlich wahrzunehmen, ist Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.

§ 6a

 

(1) 1Ein Vorbereitungsdienst, der auch für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes Voraussetzung ist, kann auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden. 2Auf diese Ausbildungsverhältnisse sind die für die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 65 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. 3In ein Ausbildungsverhältnis darf nicht eingestellt werden, wer sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt; während des Ausbildungsverhältnisses ist jede Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu unterlassen. 4Anstelle des Diensteides nach § 74 ist eine Verpflichtungserklärung abzugeben.

 

(2) 1Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare werden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ausgebildet und erhalten abweichend von Abs. 1 Satz 2 eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. 2Das...

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