(1) Für Beamte und Beamtinnen im Vollzugsdienst der Polizei gelten die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) 1Dem Polizeivollzugsdienst gehören alle Beamten und Beamtinnen der Polizei in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz an. 2Dem Verwaltungsdienst der Polizei gehören alle übrigen Beamten und Beamtinnen an. 3Für Angelegenheiten der Personalverwaltung sollen auch Beamte und Beamtinnen im Polizeivollzugsdienst verwendet werden.

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