Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Getränkeautomat im Gemeinschaftseigentum

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 13. März 1990 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin, der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die überwiegend aus Ferienappartements besteht. Der Antragstellerin gehören mehrere Wohnungen, dem Antragsgegner ein Teileigentum, das als Café-Restaurant genutzt wird.

Nach § 18 Abs. 9 der in der Teilungserklärung enthaltenen Gemeinschaftsordnung (GO) ist Voraussetzung der Gültigkeit eines Eigentümerbeschlusses seine Protokollierung.

Der Antragsgegner stellte im Haus A im Gang des ersten Obergeschosses, wo sich die Wohnungen der Antragstellerin befinden, einen Getränkeautomaten auf. Damit befaßten sich die Eigentümerversammlungen vom 17.12.1988 und 1.4.1989.

In der Niederschrift über die Versammlung vom 17.12.1988 ist hierzu ausgeführt:

Herr L. stellte den Antrag, daß … der Getränkeautomat und … zu entfernen sind.

Über den Antrag von Herrn L. wurde dann nicht abgestimmt, da die Mehrheit der anwesenden Eigentümer der Auffassung war, die Aufstellung … zu dulden, wenn sich Herr R. (= Antragsgegner) zu den Punkten im Antrag von Herrn G. verpflichtet.

Antrag von Herrn G.:

  1. Keine weiteren Aufstellungen mehr vorzunehmen,
  2. die Kosten für … Getränkeautomat wie bisher zu tragen und separat an die Verwaltung zu bezahlen,

Herr L. wiederholte nochmals seinen Antrag und teilte mit, daß nur mit einem Einheitsbeschluß die Aufstellung … durch die Eigentümergemeinschaft genehmigt werden könne.

Er wird diesen Punkt prüfen und notfalls gerichtlich die Aufstellung … untersagen lassen.

In der Niederschrift über die Versammlung vom 1.4.1989 heißt es sodann:

Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums:

Hierbei geht's im wesentlichen um … den … Getränkeautomaten …

Wie sich allerdings aus dem … Protokoll der Wohnungseigentümer-Versammlung vom 17.12.1988 ergibt, wurden diese Punkte bereits … unter folgenden Voraussetzungen mehrheitlich genehmigt:

Trotz der verspäteten Herstellung des Versammlungsprotokolls ist der vorstehende Beschluß … mangels Anfechtung gültig, so daß es einer weiteren Diskussion hierüber heute nicht mehr bedarf.

Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zur Entfernung des Getränkeautomaten zu verpflichten. Das Amtsgericht hat den Antrag am 1.12.1989 abgewiesen, das Landgericht hat ihm durch Beschluß vom 13.3.1990 stattgegeben. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Ein Eigentümerbeschluß, der die Aufstellung des Getränkeautomaten genehmige, liege nicht vor. Die Aufstellung gehe über einen Mitgebrauch des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gangs hinaus. Ein derartiges Sondernutzungsrecht sei dem Antragsgegner weder durch Vereinbarung noch durch Mehrheitsbeschluß eingeräumt. Ein Mehrheitsbeschluß könne nur durch Abstimmung der in der Eigentümerversammlung anwesenden oder vertretenen Eigentümer gefaßt werden. Im Protokoll über die Versammlung vom 17.12.1988 sei ausdrücklich vermerkt, daß eine solche Abstimmung gerade nicht stattgefunden habe. Auch in der Versammlung vom 1.4.1989 sei ein entsprechender Mehrheitsbeschluß nicht gefaßt worden. Nach dem Protokoll sei die Mehrheit der Meinung gewesen, es bedürfe eines solchen Beschlusses nicht. Durch die Zeugenaussagen sei die Richtigkeit der Protokollaussagen bestätigt worden.

Ein Mehrheitsbeschluß könne nicht angenommen werden, wenn der Wille einer Mehrheit in der Versammlung ohne Abstimmung zum Ausdruck gebracht wird. Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sei es erforderlich, einen Eigentümerbeschluß, dem nicht alle zustimmen, von einer ausdrücklichen Abstimmung abhängig zu machen. Hier komme noch hinzu, daß nach der Gemeinschaftsordnung zur Gültigkeit eines Eigentümerbeschlusses die Protokollierung erforderlich sei; auch hieran fehle es. Da dem Antragsgegner ein Sondernutzungsrecht zur Aufstellung des Getränkeautomaten nicht eingeräumt sei, müsse der Getränkeautomat entfernt werden.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat den Antragsgegner zu Recht gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 15 Abs. 3, § 14 Nr. 1 WEG verpflichtet, den Getränkeautomaten zu entfernen.

a) Der Gang, auf dem der Getränkeautomat aufgestellt ist, steht im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 5, § 5 Abs. 2 WEG), zu dessen Mitgebrauch jeder Wohnungseigentümer nach Maßgabe der §§ 14, 15 WEG berechtigt ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 WEG). Gemäß § 15 Abs. 1 WEG können die Wohnungseigentümer den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung, also unter Mitwirkung al...

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