Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückzahlung von Wohngeld

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 20750/98)

AG München (Aktenzeichen 482 UR II 387/98)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 12. Februar 1999 und des Amtsgerichts München vom 29. Oktober 1998 aufgehoben.

II. Die Antragsgegner werden verpflichtet, an den Antragsteller 51.333,10 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 22. Mai 1998 zu zahlen.

III. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Verfahrens in allen Rechtszügen zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge auf 51.333,10 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsgegner sind Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Für eine größere Zahl von Wohnungs- und Teileigentumsrechten, die zum Teil einer GmbH und zum Teil deren Geschäftsführer gehören, wurde durch Beschluß vom 7.11.1995 Zwangsverwaltung angeordnet und der Antragsteller zum Zwangsverwalter bestellt.

Am 24.9.1996 beschlossen die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung 1995. Die Einzelabrechnungen für die der Zwangsverwaltung unterliegenden Wohnungs- und Teileigentumsrechte weisen zunächst die Summe der auf diese entfallenden Ausgaben aus; sodann werden der Schuldsaldo aus der Jahresabrechnung 1994, über die die Wohnungseigentümer vor der Anordnung der Zwangsverwaltung beschlossen haben, aufgeführt und anschließend die Vorauszahlungen für das Jahr 1995. Die Einzelabrechnungen schließen dann mit dem daraus gebildeten Schlußsaldo ab.

Der Antragsteller bezahlte für die der Zwangsverwaltung unterliegenden Wohnungs- und Teileigentumsrechte diesen Schlußsaldo. Er verlangt die darin enthaltenen, sich aus dem Schuldsaldo für 1994 ergebenden Beträge mit der Begründung zurück, er habe übersehen, daß in dem Schlußsaldo der Einzelabrechnungen für 1995 der Schuldsaldo des vorangegangenen Jahres 1994 enthalten ist, den er als Zwangsverwalter nicht zu bezahlen habe.

Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegner zur Zahlung eines Teilbetrags von 51.333,10 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu verpflichten. Das Amtsgericht hat am 29.10.1998 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde durch Beschluß vom 12.2.1999 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers, der seinen Zahlungsantrag weiterverfolgt.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der Zwangsverwalter von Wohnungseigentum habe als Ausgaben der Verwaltung die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden Kosten und Lasten zu zahlen. Die Fälligkeit setze einen billigenden Eigentümerbeschluß voraus. Aufgrund des Eigentümerbeschlusses über eine Jahresabrechnung sei der sich daraus ergebende Nachzahlungsbetrag unbeschadet der früher eingetretenen Fälligkeit von Vorschüssen aufgrund des Wirtschaftsplans zu zahlen. Wohn geldrückstände aus der Zeit vor der Beschlagnahme habe der Zwangsverwalter grundsätzlich nicht zu bezahlen. Zweifelhaft sei, ob der Antragsteller den in die Jahresabrechnung 1995 aufgenommenen Schuldsaldo aus der Jahresabrechnung 1994 zu zahlen habe. Dieser sei grundsätzlich nicht Gegenstand der Beschlußfassung, werde vielmehr nur nachrichtlich mitgeteilt. Selbst wenn er als mitbeschlossen angesehen werde, habe der Antragsteller ihn in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter nicht zu bezahlen, weil er originär vor der Beschlagnahme fällig geworden sei.

Ein Bereicherungsanspruch des Antragstellers bestehe nicht. Der Antragsteller habe eine tatsächlich für das Jahr 1994 bestehende Wohngeldschuld der GmbH und ihres Geschäftsführers bezahlt. Die Anordnung der Zwangsverwaltung führe nicht zu einem Eigentümerwechsel. Die Eigentümer der von der Zwangsverwaltung betroffenen Wohnungs- und Teileigentumsrechte schuldeten auch nach der Beschlagnahme fällig werdende Wohngelder. Der Zwangsverwalter sei nicht gesetzlicher Vertreter und damit Dritter im Sinne bereicherungsrechtlicher Vorschriften. Der Antragsteller sei sich bewußt gewesen, daß er Verpflichtungen der GmbH und ihres Geschäftsführers gegenüber den Wohnungseigentümern tilge. Er habe sich über den Umfang des ihm obliegenden Aufgabenkreises geirrt und angenommen, es handele sich um Beträge, die während der Zwangsverwaltung fällig geworden seien. Er habe es irrtümlich als seine Aufgabe angesehen, auch den Saldo aus der Jahresabrechnung 1994 zu begleichen. Der Zwangsverwalter leiste notwendigerweise immer auch für den Schuldner. Im übrigen komme es nicht auf den inneren Willen des Zwangsverwalters an, sondern darauf, wie der Empfänger das Leistungsverhalten habe verstehen dürfen. Aus der Sicht der Wohnungseigentümer hätten sich die Zahlungen des Zwangsverwalters als solche für den Zeitraum der Zwangsverwaltung dargestellt. Durch die Zahlungen seien die Ansprüche der Wohnungseigentümer gegen die GmbH und deren Geschäftsführer erloschen. Bereicherungsansprüche gegen die Wohnungseige...

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