Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentum: Haftung des Verwalters bei unterlassener Feststellung der Ursache eines Wasserschadens; Deckungsanspruch gegen Leitungswasserversicherer des Verwalters bei Schäden am Sondereigentum
Leitsatz (redaktionell)
1. Tritt in einer Wohnung ein Wasserschaden auf, dessen Ursache im gemeinschaftlichen Eigentum liegen kann, so hat der Verwalter unverzüglich das Erforderliche zu unternehmen, um die Schadensursache festzustellen. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, so haftet er für den Schaden des betroffenen Wohnungseigentümers auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Schadensursache ausschließlich im Sondereigentum liegt.
2. Zur Geltendmachung des Deckungsanspruchs gegen den Versicherer und zur Beseitigung von Schäden im Bereich des Sondereigentums ist der Verwalter jedenfalls aufgrund des Verwaltervertrags auch dann nicht verpflichtet, wenn er im eigenen Namen eine Leitungswasserversicherung abgeschlossen hat, die auch Schäden am Sondereigentum abdeckt.
Orientierungssatz
Zitierung: Vergleiche BayObLG München, 1996-04-03, 2Z BR 5/96, BayObLGZ 1996, 84.
Normenkette
BGB §§ 276, 675; WoEigG §§ 26, 27 Abs. 1 Nrn. 2-3; VVG §§ 74, § 74ff
Verfahrensgang
LG Landshut (Entscheidung vom 27.03.1997; Aktenzeichen 60 T 3195/96) |
AG Landshut (Entscheidung vom 31.10.1996; Aktenzeichen UR II 11/96) |
Fundstellen
Haufe-Index 541856 |
NJW-RR 1999, 305 |
BayObLGR 1998, 50 |
NZM 1998, 583 |
ZMR 1998, 356 |
WuM 1998, 381 |
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