Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum: Haftung des Verwalters bei unterlassener Feststellung der Ursache eines Wasserschadens; Deckungsanspruch gegen Leitungswasserversicherer des Verwalters bei Schäden am Sondereigentum

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Tritt in einer Wohnung ein Wasserschaden auf, dessen Ursache im gemeinschaftlichen Eigentum liegen kann, so hat der Verwalter unverzüglich das Erforderliche zu unternehmen, um die Schadensursache festzustellen. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, so haftet er für den Schaden des betroffenen Wohnungseigentümers auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Schadensursache ausschließlich im Sondereigentum liegt.

2. Zur Geltendmachung des Deckungsanspruchs gegen den Versicherer und zur Beseitigung von Schäden im Bereich des Sondereigentums ist der Verwalter jedenfalls aufgrund des Verwaltervertrags auch dann nicht verpflichtet, wenn er im eigenen Namen eine Leitungswasserversicherung abgeschlossen hat, die auch Schäden am Sondereigentum abdeckt.

 

Orientierungssatz

Zitierung: Vergleiche BayObLG München, 1996-04-03, 2Z BR 5/96, BayObLGZ 1996, 84.

 

Normenkette

BGB §§ 276, 675; WoEigG §§ 26, 27 Abs. 1 Nrn. 2-3; VVG §§ 74, § 74ff

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Entscheidung vom 27.03.1997; Aktenzeichen 60 T 3195/96)

AG Landshut (Entscheidung vom 31.10.1996; Aktenzeichen UR II 11/96)

 

Fundstellen

Haufe-Index 541856

NJW-RR 1999, 305

BayObLGR 1998, 50

NZM 1998, 583

ZMR 1998, 356

WuM 1998, 381

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