Leitsatz (amtlich)

1. Wird in einer Jahresabrechnung der in der Gemeinschaftsordnung festgelegte Kostenverteilungsschlüssel unrichtig angewandt, hat dies regelmäßig nicht die Nichtigkeit des über die Jahresabrechnung gefassten Eigentümerbeschlusses zur Folge.

2. Eine Anspruchsgrundlage für die Anforderung von Wohngeldvorschüssen können beschlossene Wirtschaftspläne der Wohnungseigentümer auch dann noch bilden, wenn für die gleiche Periode inzwischen ein Beschluss über die Jahresabrechnung ergangen ist.

3. Solange eine beschlossene Jahresabrechnung gerichtlich nicht für ungültig erklärt ist, steht der Geltendmachung einer darauf gestützten Wohngeldforderung nicht entgegen, dass die Abrechnung von einem unwirksam bestellten Verwalter aufgestellt und in einer von diesem einberufenen Eigentümerversammlung beschlossen wurde.

4. Die Einführung des Lastschrifteinzugsverfahrens fällt – ebenso wie Fälligkeitsregelungen für Wohngeldforderungen – grundsätzlich in die Zuständigkeit der Wohnungseigentümerversammlung.

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 4, § 28 Abs. 1, 5, § 45 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 497/02)

AG Rosenheim (Aktenzeichen 41 UR II 1/99)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 19.4.2002 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und den Antragstellern die ihnen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 11.010,45 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. 1. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Dem Antragsgegner gehört neben einer weiteren Wohnung das Wohneigentum Nr. 35 nebst einem Stellplatz. Soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch erheblich, machen die Antragsteller gegen diesen aus den Jahresabrechnungen 1995, 1996, 1997, 1998 und 1999 rückständiges Wohngeld und aus dem Wirtschaftsplan für das Jahr 2000 Wohngeldvorauszahlungen geltend. Ferner begehren sie aufgrund Eigentümerbeschlüssen vom 2.6.1995 Pauschalkosten für eine zweimalige Anmahnung säumiger Beträge und beantragen die Verpflichtung des Antragsgegners, der Hausverwaltung für den Einzug fälliger Gelder eine Ermächtigung zu erteilen. Jene Eigentümerbeschlüsse vom 2.6.1995, die nicht angefochten waren, bildeten Gegenstand eines gerichtlichen Antrags des Antragsgegners, ihre Nichtigkeit festzustellen. Gemäß rechtskräftigem Beschluss des LG vom 18.7.2001 blieb dieser Antrag erfolglos.

Unter den Beteiligten herrscht schon lange Streit, ob die amtierende Verwalterin wirksam bestellt ist. Einen Beschluss der Wohnungseigentümer vom 28.5.1993, dass der Verwaltungsbeirat dazu ermächtigt wird, einen Verwalter neu zu bestellen und einen Verwaltervertrag abzuschließen, hat das LG am 18.7.2001 rechtskräftig für ungültig erklärt, jedoch ausgeführt, Mängel der Bestellung und beim Abschluss des Verwaltervertrags seien in der Eigentümerversammlung vom 29.4.1994 rückwirkend geheilt worden. Mit Beschlüssen der Wohnungseigentümer vom 16.10.1997 und 10.7.1998 wurde die gleiche Verwalterin für die Periode 1.1.1997 bis 31.12.1999 und sodann mit Beschluss vom 30.7.1999 bis 31.12.2001 bestellt. Auch diese Beschlüsse sind angefochten; rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen stehen noch aus.

2. Hinsichtlich der Wohngeldforderungen ergibt sich, verteilt auf die einzelnen Jahre, folgendes Bild:

1995

In der Eigentümerversammlung vom 26.4.1996 genehmigten die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 3 mehrheitlich die Jahresabrechnung 1995 und stellten sie am 15.5.1996 zur Zahlung fällig. Der Beschluss wurde nicht angefochten. Ein Antrag auf Feststellung seiner Nichtigkeit blieb erfolglos. Auf den mit 3.625,13 DM berechneten Anteil des Antragsgegners lassen sich die Antragsteller einen anderweitig titulierten Betrag von 1.704 DM anrechnen, so dass noch 1.921,13 DM (= 982,26 Euro) offen stehen.

1996

In der Eigentümerversammlung vom 30.4.1997 genehmigten die Wohnungseigentümer unter TOP 5 die Jahresabrechnung 1996 und stellten sie mit Zahlung des Hausgelds für Juni 1997 (nach der Gemeinschaftsordnung ist dies der dritte Werktag des jeweiligen Monats) fällig. Gemäß Einzelabrechnung schuldet der Antragsgegner den Wohnungseigentümern einen Betrag von 3.345,51 DM (= 1.710,53 Euro). Ein Antrag des Antragsgegners, den Beschluss über die Jahresabrechnung für ungültig zu erklären, ist rechtskräftig abgewiesen.

1997

In der Eigentümerversammlung vom 10.7.1998 genehmigten die Wohnungseigentümer unter TOP 7 die Jahresabrechnung 1997 und stellten sie zur Zahlung am 15.7.1998 fällig. Gemäß Einzelabrechnung schuldet der Antragsgegner den Wohnungseigentümern einen Rückstand von 2.670,06 DM (= 1.365,18 Euro). Der Antragsgegner hat u.a. diesen Beschluss gerichtlich angefochten. Vor dem AG war er damit unterlegen. Über seine sofortige Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 7.3.2002 ist noch nicht entschieden.

1998

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