Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Bedeutung der beschlossenen Auszahlung eines Abgeltungsbetrages vom Bauträger für Baumängel an alle Eigentümer

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 05.04.1989; Aktenzeichen 1 T 10092/87)

AG München (Aktenzeichen UR II 876/86)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 5. April 1989 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 500 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die nach den Bauplänen des Antragstellers in den Jahren 1970 bis 1973 durch einen Bauträger errichtet wurde. Dabei wurde hinsichtlich des Schallschutzes und insbesondere bei der Schallisolierung der Haupttreppe von den Bauplänen abgewichen, so daß der Schallschutz allgemein und insbesondere bei der Haupttreppe nicht den anerkannten Regeln der Baukunst entspricht. Wegen dieses Mangels und anderer Mängel hatten die Wohnungseigentümer gegen den Bauträger und dessen Bauunternehmer einen Zivilprozeß wegen Mängelbeseitigung geführt, der am 17.12.1981 durch einen Vergleich beendet wurde, in dem der Bauträger und der Bauunternehmer sich verpflichteten, zur Abgeltung der Mängel 150 000 DM zu zahlen.

Nach Eingang dieses Betrags auf einem Sonderkonto faßten die Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 6.10.1982 zu Tagesordnungspunkt 3 („Verwendung der für Schallschutzmängel vom Bauträger und Generalunternehmer bezahlten DM 150 000”) einen Beschluß, zu dem das Versammlungsprotokoll u. a. folgendes feststellt:

„Über die Verwendung des Restbetrages entwickelt sich eine lebhafte Diskussion. Der Verwalter gibt den Hinweis, daß im Ergebnis eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises eintritt.

Schließlich stellt Herr Dr. N. den Antrag, den eben gefaßten Beschluß über die Erstattung der Umlage aufzuheben und den gesamten Bestand des Kontos nach Abzug der Rückführung von DM 25 000 an die Wohnungseigentümer im Verhältnis ihrer Anteile auszuzahlen. Der Antrag wird einstimmig angenommen.”

Auch der Antragsteller, der an der Eigentümerversammlung nicht teilgenommen hatte, erhielt den auf ihn entfallenden Anteil an der Vergleichssumme ausbezahlt.

Seitdem der Antragsteller seine Eigentumswohnung nicht mehr als Architekturbüro, benutzt, sondern darin wohnt, fühlt er sich durch den fehlenden Schallschutz gegenüber dem Treppenhaus unzumutbar belästigt und hat daher beim Amtsgericht beantragt,

die Antragsgegner zu verpflichten, den Trittschall auf der Haupttreppe des Hauses zu Lasten der Gemeinschaft durch trittschallisolierende Maßnahmen vom Erdgeschoß bis einschließlich zweiten Obergeschoß zu beseitigen.

Das Amtsgericht hat nach Verwertung eines Beweissicherungsgutachtens von 1975 dem Antrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner, die bereits in Eigentümerversammlungen vom 16.10.1986 und 26.10.1987 ein entsprechendes Begehren des Antragstellers jeweils mit großer Mehrheit abgelehnt hatten, hat das Landgericht mit Beschluß vom 5.4.1989 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag des Antragstellers abgewiesen. Der Antragsteller hat dagegen weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Zwar sei der Trittschall auf der Haupttreppe des Hauses mangelhaft isoliert, weil ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Baukunst zur Zeit der Errichtung des Hauses vorliege. Dies ergebe sich aus Gutachten, die in anderen Gerichtsverfahren [xxxxx]erholt worden seien. Damit habe der Antragsteller grundsätzlich einen Anspruch auf Beseitigung des Mangels bei der Trittschallisolierung des Gemeinschaftseigentums nach § 21 Abs. 4, § [xxxxx] Abs. 5 Nr. 2 WEG; denn zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung gehöre auch die Beseitigung anfänglicher Baumängel am Gemeinschaftseigentum. Diesen Anspruch könne jedoch der Antragsteller ohne einen Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer nicht durchsetzen. Die Wohnungseigentümer nicht durchsetzen. Die Wohnungseigentümer hätten am 6.10.1982 beschlossen, den aufgrund von Gewährleistungsrechten erhaltenen Betrag von 150 000 DM unter den Wohnungseigentümern entsprechend den Miteigentumsanteilen zu verteilen. Damit hätten sie zugleich beschlossen, den Betrag nicht zur Beseitigung des Schallschutzmängel zu verwenden. Eine Einschränkung, daß dies nur vorläufig gelten solle, sei dem Beschluß nicht angefochten worden sei, binde er auch den Antragsteller. Bisher sei der Beschluß auch nicht aufgehoben oder abgeändert worden. Auch der Umstand, daß die Wohnungseigentümer nach dem 6.10.1982 andere schon davor bestehende Mängel am Gemeinschaftseigentum beseitigen ließen, könne einen Anspruch des Antragstellers auf Beseitigung der Schallschutzmängel nicht begründen. Dem Antragsteller stehe auch nicht au...

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