Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Anbringung einer Parabolantenne am gemeinschaftlichen Eigentum stellt grundsätzlich eine bauliche Veränderung dar. Offen bleibt, ob dies auch dann gilt, wenn die Antenne nur lose auf einem Balkon aufgestellt wird.

2. Ob die auf einem Balkon innerhalb der Balkonbrüstung aufgestellte Parabolantenne, die in der Höhe höchstens 40 cm über die Balkonbrüstung hinausragt, eine optisch nachteilige Veränderung des Gesamteindrucks des Gebäudes bewirkt, hat der Tatrichter zu beurteilen. Diese Beurteilung kann grundsätzlich anhand von Lichtbildern vorgenommen werden.

 

Normenkette

WEG §§ 22, 14 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 28.12.2001; Aktenzeichen 1 T 18734/01)

AG München (Aktenzeichen 482 UR II 349/01)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 28. Dezember 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß außergerichtliche Kosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht nicht zu erstatten sind.

II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren in allen Rechtszügen wird in entsprechender Abänderung der Geschäftswertfestsetzung durch die Vorinstanzen auf 2.500 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

§ 1 Abs. 4 der Gemeinschaftsordnung lautet wie folgt:

Änderungen an der äußeren Gestalt und der Farbe des Gebäudes (einschließlich der Balkone) bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer. Bauliche Veränderungen innerhalb der Sondereigentumseinheiten, insbesondere Um- und Einbauten, bedürfen – soweit dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder das Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers berührt wird – der Zustimmung des Verwalters. …

Auf dem Gebäude der Wohnanlage ist eine Gemeinschafts-Satellitenanlage errichtet.

Am 21.3.2001 beschlossen die Wohnungseigentümer unter anderem:

Parabol-SAT-Antennen, ob Schüssel oder rechteckige flache Form (Planarversion) dürfen weder an den straßen- und hofseitigen Fassadenflächen der Häuser angeschraubt werden. Die bisher nicht genehmigten angebrachten SAT-Schüsseln sind zu entfernen. SAT-Schüsseln (Parabolantennen) in runder oder eckiger Form dürfen nur innerhalb des Balkons und innerhalb der wie vor definierten Fassadenlinien aufgestellt werden. Die Oberkante des Parabolspiegels darf nicht höher als 40 cm über die Oberkante der Balkonbrüstungsplatte hinausragen.

In der Niederschrift ist ergänzend zu dem Beschlußantrag ausgeführt, daß die Satellitenantenne innerhalb des Balkons aufzustellen ist und sich innerhalb der Fassadenlinie zu halten hat, die durch die Vorderkante der Balkonbrüstungsplatte gebildet wird.

Die Antragsstellerin hat beantragt, die letzten beiden Sätze des Eigentümerbeschlusses für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag am 4.10.2001 abgewiesen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 28.12.2001 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Auch wenn eine Parabolantenne auf dem Balkon nur lose aufgestellt werde, handle es sich um eine bauliche Veränderung, sofern die Parabolantenne von außen sichtbar sei und damit die äußere Gestalt des Gebäudes verändert werde. Der angefochtene Eigentümerbeschluß falle unter § 1 Abs. 4 der Gemeinschaftsordnung. Er entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. Durch ihn werde sichergestellt, daß der optische Gesamteindruck des Gebäudes nicht in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise beeinträchtigt werde. Dies ergebe sich aus den vorliegenden Lichtbildern.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Eine bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG liegt bei jeder auf Dauer angelegten Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums durch eine Baumaßnahme vor (BayObLGZ 1990, 120/122). Bei der Anbringung einer Parabolantenne am gemeinschaftlichen Eigentum handelt es sich grundsätzlich um eine bauliche Veränderung, die über eine ordnungsmäßige Instandsetzung oder Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht (BayObLGZ 1991, 296/298). Eine Parabolantenne darf daher am gemeinschaftlichen Eigentum ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer jedenfalls dann angebracht werden, wenn dadurch keinem der übrigen Wohnungseigentümer ein Nachteil entsteht, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht (§ 22 Abs. 1 Satz 2, § 14 Nr. 1 WEG). Unter einer Beeinträchtigung im Sinn des § 14 Nr. 1 WEG ist jede nicht nur ganz geringfügige Beeinträchtigung zu verstehen, die auch in einer nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage liegen kann. Ob eine optische Beeinträchtigung vorliegt...

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