Entscheidungsstichwort (Thema)

Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nach Anhörung der Staatsanwaltschaft

 

Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 14.10.1998)

 

Tenor

I. Die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 14. Oktober 1998 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Betroffene der vorsätzlichen unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung schuldig ist und die Liste der angewandten Vorschrift lautet:

Art. 1 § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AÜG.

II. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Das Amtsgericht München verurteilte am 14.10.1998 den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 16 Abs. 1 AÜG zur Geldbuße von 2.000 DM und verhängte gegen die Nebenbeteiligte eine Geldbuße von 6.000 DM.

Nach den Feststellungen des Amtsrichters ist der Betroffene der Geschäftsführer der in Österreich ansässigen B. I. GmbH. Diese ist im Besitz einer österreichischen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Über eine deutsche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung verfügt sie jedoch nicht. Für die Zeit von Oktober 1997 bis Januar 1998 verlieh die Nebenbeteiligte vier Arbeitnehmer an eine andere GmbH, die ihren Sitz ebenfalls in Österreich hat. Diese setzte dann die Arbeitnehmer von Oktober 1997 bis Januar 1998 auf einer Baustelle in Frankfurt/Main ein. Hiervon erfuhr der Betroffene.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Nebenbeteiligten, mit der sie die Verletzung des materiellen Rechts rügen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die statthaften (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG bzw. § 88 Abs. 3, § 87 Abs. 2, § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) und auch sonst zulässigen Rechtsbeschwerden führen lediglich zu einer Klarstellung des Schuldspruchs und zu einer Berichtigung der Liste der angewandten Vorschriften.

1. Die Nebenbeteiligte bedurfte für die Überlassung der Arbeitnehmer an eine Firma, die sie in der Bundesrepublik Deutschland einsetzte, einer Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG. Dieses Erlaubniserfordernis entfällt hier nicht deshalb, weil die Nebenbeteiligte Inhaberin einer österreichischen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist. Nach dem für das AÜG geltenden Territorialitätsprinzip benötigt jeder eine Erlaubnis der deutschen Bundesanstalt für Arbeit, der sich auf dem Gebiet der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung in der Bundesrepublik Deutschland betätigt, und zwar unabhängig davon, ob in seinem Heimatstaat eine derartige Tätigkeit erlaubnispflichtig ist und ob er gegebenenfalls eine solche Erlaubnis besitzt. Auch für Angehörige der Mitgliedstaaten der europäischen Union gilt nichts anderes. Die Vorschriften des AÜG gelten deswegen auch für diejenigen natürlichen und juristischen Personen, die ihren (Wohn-)Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn sie Arbeitnehmer nach Deutschland hinein überlassen. Dieses mit der Normierung des AÜG erklärtermaßen verbundene gesetzgeberische Ziel (vgl. BT-Drucks VI/2303 S. 10/12; vgl. zum Ganzen auch z.B. BSG EzAÜG Nrn. 156, 303; LAG Frankfurt EzAÜG Nr. 99) verstößt auch nicht gegen EU-Normen (vgl. dazu EuGH EzAÜG Nr. 103). Eine solche Erlaubnis hatte die Nebenbeteiligte nach den insoweit von den Rechtsbeschwerden nicht angezweifelten Feststellungen des Amtsrichters nicht.

2. Der angefochtenen Entscheidung ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Betroffene von dem Einsatzort der Leiharbeiter schon bei Abschluß des Überlassungsvertrages oder erst im nachhinein Kenntnis erhalten hat. Dies kann jedoch dahinstehen, weil der Verleiher auch dann gegen Art. 1 § 16 Abs. 1 Nr. 1 AÜG verstößt, wenn er die Leiharbeitnehmer dem Entleiher weiterhin überläßt, obwohl er sie ihm für deren von der ursprünglichen Vereinbarung abweichenden Einsatz nicht überlassen darf, weil ihm die hierzu erforderliche Erlaubnis fehlt. Denn die Pflichten des Verleihers enden nicht mit dem Abschluß eines von seiner Erlaubnis gedeckten Überlassungsvertrages mit dem Entleiher, sondern erst mit dessen Beendigung. Er hat deswegen darauf zu achten, daß die Leiharbeitnehmer auch vereinbarungsgemäß und nicht etwa in einer Weise beschäftigt werden, für die er sie dem Entleiher nicht überlassen darf. Etwa weil er hierzu nicht die Erlaubnis besitzt oder weil die Überlassung zu dieser Tätigkeit nicht zulässig ist (vgl. z.B. Art. 1 § 1 b AÜG). Dies folgt aus der Natur der stets auf Dauer angelegten Arbeitnehmerüberlassung und wird einerseits anhand der in Art. 1 § 7 Abs. 2 AÜG normierten Auskunftspflichten des Entleihers deutlich. Andererseits ergibt sich das auch aus Art. 1 § 11 AÜG. Denn der Entleiher hat nicht nur gemäß Art. 1 § 11 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 8 AÜG u.a. die Art der vom Leiharbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit, eine etwaige Pflicht zur auswärtigen Leistung sowie den Ort der Begründung des Arbeitsverhältnisses in eine Urkunde aufzunehmen, deren Durchschrift er drei Jahre aufzubewahren hat (Art. 1 § 11 Abs. 1 Satz 5 AÜG). Er hat dar...

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