Entscheidungsstichwort (Thema)

Abweichung der Bauausführung vom Aufteilungsplan

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 20.03.2000; Aktenzeichen 1 T 20742/99)

AG München (Aktenzeichen 483 UR II 516/94)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 20. März 2000 in Ziff. III dahingehend abgeändert, daß der Hilfsantrag insgesamt abgewiesen wird; außerdem wird die Kostenentscheidung des Landgerichts aufgehoben.

II. Der Antragsteller hat die im Verfahren vor den Prozeßgerichten 24 O 16427/89 Landgericht München I/13 U 4019/90 OLG München entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sowie die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in allen Instanzen entstandenen Gerichtskosten zu tragen. Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten im übrigen wird abgesehen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 25 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller war bei Einleitung des Verfahrens beim Prozeßgericht (24 O 16427/89 LG München I) Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage; ihm gehörte die Wohnung Nr. 14. Im Verlauf des Verfahrens veräußerte er die Wohnung an seine jetzige Streithelferin; diese ist nunmehr im Wohnungsgrundbuch als Eigentümerin eingetragen. Dem Antragsgegner gehört die an die Wohnung Nr. 14 angrenzende Wohnung Nr. 13.

Nach der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung vom 7.8.1973 besteht das Wohnungseigentum Nr. 13 aus einem Miteigentumsanteil von 77/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an Räumen von ca. 55,23 m² Größe und an einem Kellerabteil. Das Wohnungseigentum Nr. 14 besteht aus einem Miteigentumsanteil von 114/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an Räumen von ca. 84,58 m² und an einem Kellerabteil.

Die tatsächliche Bauausführung in bezug auf die beiden Wohnungen weicht von dem im Grundbuch eingetragenen Aufteilungsplan ab. Eine Trennwand zwischen den Wohnungen wurde derart verschoben, daß eine Fläche von ca. 11 m², die nach dem Aufteilungsplan zur Wohnung Nr. 14 gehört, nunmehr in die Wohnung Nr. 13 einbezogen ist; die Fläche hat einen Verkehrswert von ca. 50 000 DM.

Der Antragsteller hat mit seiner beim Landgericht (24 O 16427/89 LG München I) im Jahre 1989 erhobenen Klage vom Antragsgegner verlangt, ihm Besitz und ungehinderten Zugang zu der strittigen Fläche zu verschaffen; hilfsweise hat er beantragt, den Beklagten zur Zahlung einer Überbaurente zu verpflichten. Das Landgericht/Prozeßgericht hat der Klage mit Urteil vom 24.4.1990 im Hauptantrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht als Berufungsgericht (13 U 4019/90 OLG München) hat die Entscheidung mit Urteil vom 12.4.1994 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht/Wohnungseigentumsgericht zur Erledigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abgegeben; außerdem hat es dem Amtsgericht/Wohnungseigentumsgericht die Entscheidung über die bisherigen Verfahrenskosten übertragen. Das Amtsgericht/Wohnungseigentumsgericht hat mit Beschluß vom 14.7.1997 das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens UR II 27/97 ausgesetzt, in dem der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren von der Streithelferin im vorliegenden Verfahren verlangt hat, der Änderung der Teilungserklärung nach den tatsächlichen Gegebenheiten in bezug auf die Wohnungen Nr. 13 und 14 laut Beschluß der Gemeinschaft vom 21.6.1995 in notarieller Form zuzustimmen. Nachdem dieser Antrag rechtskräftig abgewiesen worden war (Senatsbeschluß vom 30.7.1998 – 2Z BR 9/98 = WE 1999, 76), hat das Amtsgericht im vorliegenden Verfahren mit Beschluß vom 5.11.1999 dem Hauptantrag im wesentlichen stattgegeben. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren den Hilfsantrag gestellt, den Antragsgegner zur Leistung einer Ausgleichszahlung zu verpflichten, die sich am Wert der streitigen Fläche zu orientieren hat. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 20.3.2000 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben, den Hauptantrag abgewiesen und unter Abweisung des Hilfsantrags im übrigen den Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller 25 000 DM zu zahlen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der geltend gemachte Anspruch des Antragstellers auf Herausgabe der strittigen Fläche sei unbegründet, weil diesem Anspruch der Anspruch des Antragsgegners auf Anpassung der Teilungserklärung an die tatsächlichen Verhältnisse entgegenstehe. Als Ausgleich dafür, daß der Antragsteller auf die Herausgabe der strittigen Fläche verzichten und dem Antragsgegner das Sondereigentum daran einräumen müsse, habe der Antragsgegner jedoch einen finanziellen Ausgleich zu leisten. Der Ausgleichsbetrag müsse an den Antragsteller gezahlt werden, da dieser den wirtschaftlichen Nachteil aus der Abweichung von Teilungserklärung und tatsächlichem Zustand erlitten habe. Der Antragsteller habe nämlich ...

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