Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinssache

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Prüfung der Frage, ob der Zweck des eingetragenen Vereins durch eine Satzungsänderung verändert wird, ist zu berücksichtigen, daß der Verein in der Lage sein muß, sich gewandelten Verhältnissen durch Änderung von einzelnen Teilen der Satzung anzupassen.

 

Normenkette

BGB § 33

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen VR 5524)

LG München I (Aktenzeichen 16 T 20130/99)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 10. Mai 2000 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 20 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte ist seit 1.1.1989 Mitglied des im Vereinsregister eingetragenen Vereins.

Am 12.6.1997 wurde im Vereinsregister u. a. eingetragen:

„Die Mitgliederversammlung vom 08. und 09. Februar 1997 hat die Änderung der Satzung in §§ 3 Abs. 1 c (Zweck) und 25 Abs. 4 (Auflösung) nach näherer Maßgabe des eingereichten Protokolls beschlossen.”

§ 3 Abs. 1 lautete bis zu diesem Zeitpunkt:

„Die … Landsmannschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abgabenordnung. Diese Zwecke sind:

  1. den Anspruch der Volksgruppe und der einzelnen Landsleute auf Rückerstattung des geraubten Vermögens und die sich daraus ergebenden Entschädigungsansprüche zu vertreten;”

Die am 8./9.2.1997 beschlossene Änderung hat folgenden Wortlaut:

„c) die Rückgabe des konfiszierten Vermögens auf der Basis einer gerechten Entschädigung zu vertreten”.

Die Beteiligte ist der Auffassung, daß durch die Satzungsänderung eine grundlegende Änderung des Vereinsziels angestrebt werde, die des einstimmigen Beschlusses der Mitgliederversammlung bedurft hätte. Es liege aber nur ein Mehrheitsbeschluß der Bundesversammlung vor. Ferner sei die Ladung der Mitglieder nicht ordnungsgemäß erfolgt, da ihr die beabsichtigte Änderung des Vereinszwecks nicht zu entnehmen gewesen sei. Deshalb sei die Ungültigkeit des Beschlusses festzustellen und die entsprechende Eintragung im Vereinsregister zu löschen. Mit Verfügung vom 23.11.1999 leistete das Amtsgericht dieser Anregung keine Folge. Die Beschwerde der Beteiligten hiergegen hat das Landgericht am 10.5.2000 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit ihrer weiteren Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere ist die Beteiligte beschwerdeberechtigt (§ 20 Abs. 1 FGG), da ihre Erstbeschwerde erfolglos war (vgl. BayObLGZ 1998, 195; KG ZIP 2000, 2253). Es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beteiligte sei beschwerdebefugt, da sie rüge, die Satzungsänderung verstoße gegen zwingende gesetzliche Vorschriften. Bei dieser Fallgestaltung stelle die Anregung eines Löschungsverfahrens nur eine andere Form dar, das Anfechtungsrecht geltend zu machen, das auch mit einer zivilgerichtlichen Klage auf Unwirksamkeit verfolgt werden könnte. Das Rechtsmittel sei jedoch nicht begründet. Das Registergericht habe zu Recht die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens abgelehnt; die Eintragung der Satzungsänderung sei nicht unzulässig gewesen. Die nach § 14 Abs. 3 d der Satzung zur Beschlußfassung zuständige Bundesversammlung habe am 8./9.2.1997 die Satzungsänderung mit der nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Mehrheit von 3/4 der Erschienenen rechtswirksam beschlossen; die Zustimmung aller Stimmberechtigten nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB sei nicht erforderlich, da keine Änderung des Vereinszwecks verabschiedet worden sei. Das in § 3 Abs. 1 c der Satzung formulierte Ziel sei im Kern nicht geändert, sondern lediglich umformuliert worden.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1, § 550 ZPO) stand.

a) Zu Recht hat das Landgericht die auch vom Gericht der weiteren Beschwerde zu überprüfende Zulässigkeit der Erstbeschwerde (vgl. BayObLG FGPrax 1996, 232; NZG 2000, 140/141) bejaht. Dies gilt auch für die Beschwerdebefugnis der Beteiligten (vgl. BayObLGZ 1986, 528/533; 1988, 170/173 f.; Sauter/Schweyer Der eingetragene Verein 16. Aufl. Rn. 10).

b) Die Löschung der Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister gemäß § 159 Abs. 1 i.V.m. § 142 Abs. 1 Satz 1 FGG kommt nicht in Betracht, da diese Eintragung nicht wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist. Das Registergericht durfte die Satzungsänderung eintragen, da sie die Bundesversammlung nach ordnungsgemäßer Ladung rechtswirksam beschlossen hat.

aa) Der Beschlußgegenstand ist in der Ladung „mit Satzungsänderung wegen Gemeinnützigkeit” noch hinreichend deutlich bezeichnet. Damit wird auf eine Änderung des § 3 der Satzung hingewiesen, in dem die Verfolgung von gemeinnützigen Zwecken statuiert ist. Aus den Akten ist zudem ersichtlich, daß der Ladung der Antrag beigefügt war, der die vorgeschlagene Satzungsänderung enthielt und daß gemäß dem Protokoll über die Sitzung vom 8./9.2.1997 keiner der Stimmberechtigten Klage darüber geführt hat, er sei über den Gegenstand der Satzungsänderung n...

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