Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Angefochtener Beschluss über Verwalterbestellung; keine Hauptsacheerledigung durch nachfolgende, ebenfalls angefochtene Bestellungsbeschlüsse

 

Verfahrensgang

AG Kitzingen (Aktenzeichen UR II 47/98)

LG Würzburg (Aktenzeichen 3 T 1394/99)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 29. September 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren ab 20.7.2000 auf 5.032 DM festgesetzt wird.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 1 im Rechtsbeschwerdeverfahren zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.032 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller, der Antragsgegner zu 1 sowie die weiteren Beteiligten sind die Eigentümer einer Wohnanlage, zu deren Verwalterin die Antragsgegnerin zu 2 bestellt worden war. Von den sechs Wohnungen gehörten dem Antragsgegner zu 1 zunächst drei und den Antragstellern gemeinsam sowie den weiteren Beteiligten je eine Wohnung. Inzwischen hat der Antragsgegner zu 1 eine seiner Wohnungen auf seinen Sohn übertragen.

In der Gemeinschaftsordnung (GO) findet sich folgende Regelung:

§ 6 Eigentümerversammlung

5. … Bei der Abstimmung in der Versammlung gewährt jeder Miteigentumsanteil eine Stimme. Besitzt ein Eigentümer mehrere Miteigentumsanteile, hat er dementsprechend mehrere Stimmen.

Weil ein zunächst gewählter Verwalter das Amt nicht annehmen wollte, wurde für den 24.11.1998 unter Verzicht auf Ladungsfristen eine außerordentliche Eigentümerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt (TOP) „Neuwahl eines Verwalters” in die Räume der Wohnungsbaugenossenschaft G. einberufen. Die Wohnungsbaugenossenschaft G. war vom Antragsteller zu 1 als Verwalterin vorgeschlagen worden und wäre zur Übernahme der Verwaltung bereit gewesen, erhielt jedoch in der Versammlung nicht die erforderliche einfache Stimmenmehrheit. Auf Vorschlag einer Wohnungseigentümerin wurde sodann mit deren Stimme und denen des Antragsgegners zu 1 die Antragsgegnerin zu 2 zur Verwalterin bestellt.

In der Eigentümerversammlung vom 25.10.1999 wurde die Bestellung mit den gleichen Stimmenverhältnissen bestätigt und zugleich ein Verwaltervertrag beschlossen. Diesen Beschluß haben die Antragsteller sowie eine weitere Wohnungseigentümerin gerichtlich angefochten. Eine abschließende Entscheidung ist noch nicht ergangen.

In der Eigentümerversammlung vom 26.6.2000 trafen die Eigentümer unter TOP 4

  • Genehmigung der Rechtsformänderung von … Hausverwaltung B. S. in neu … Hausverwaltungs GmbH
  • Beschlußfassung über die Bestellung der … Hausverwaltungs GmbH zum Verwalter ab 01.07.2000

gegen die Stimmen der Antragsteller mit Mehrheit schließlich folgenden Beschluß:

Der Änderung der Rechtsform des derzeitigen Verwalters wird zugestimmt (677,23/1.000 Ja-Stimmen und 322,77/1.000 Nein-Stimmen) und somit ist die Firma … Hausverwaltungs GmbH ab 01.07.2000 als neuer Verwalter bestellt. …

Die Antragsteller haben beim Amtsgericht Antrag auf Ungültigerklärung dieses Beschlusses gestellt. Auch hierüber ist noch nicht entschieden.

Am 15.12.1998 haben die Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, den Beschluß über die Verwalterbestellung vom 24.11.1998 für ungültig zu erklären. Diesen sowie einen weiteren Antrag, durch den Richter einen Verwalter zu bestellen, hat das Amtsgericht nach Beweisaufnahme mit Beschluß vom 22.6.1999 abgewiesen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 29.9.2000 die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.

II.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig.

Es kann offen bleiben, ob durch die späteren Beschlüsse der Wohnungseigentümer in den Versammlungen vom 25.10.1999 und vom 26.6.2000 Erledigung eingetreten ist oder nicht.

Tritt Erledigung der Hauptsache schon während des Beschwerdeverfahrens ein, so entfällt zwar das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerdeinstanz; dies hat jedoch auf die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde keinen Einfluß. Denn diese kann darauf gestützt werden, die Vorinstanz habe die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht erkannt oder der Beschwerdeführer habe keine Gelegenheit erhalten, sein Rechtsmittel auf die Kosten zu beschränken (siehe BayObLG WuM 1992, 644/645 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung; Staudinger/Wenzel WEG § 44 Rn. 45; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 52).

2. Das Landgericht hat ausgeführt:

Für die Wahl des Verwalters sei es zulässig, die Ausübung des Stimmrechts abweichend von der gesetzlichen Regelung statt nach dem Kopfprinzip nach dem Wertprinzip zu regeln. Die Wirksamkeit der Verwalterwahl hänge dann davon ab, ob einem Eigentümer durch Stimmrechtshäufung eine beherrschende, die anderen Eigentümer majorisierende Stellung eingeräumt werde und deshalb eine unzulässige Rechtsausübung vorliege. Die festgestellten Tatsachen reich...

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