Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum. Inhaltskontrolle der Gemeinschaftsordnung

 

Leitsatz (redaktionell)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Die vom teilenden Grundstückseigentümer in der Teilungserklärung einseitig gesetzte Gemeinschaftsordnung unterliegt der Inhaltskontrolle nach den Maßstäben des BGB § 242 die Klausel:"Wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Absendung der Abrechnung ein schriftlicher begründeter Widerspruch von mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile eingelegt ist, gilt die Abrechnung als anerkannt" hält dieser Kontrolle nicht stand und ist unwirksam, da sie die Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers (auf Mitwirkung bei der Verwaltung und auf gerichtliche Kontrolle der Verwaltertätigkeit) in unzulässiger Weise aushöhlt.

2. Ist der Verwalter in der Gemeinschaftsordnung allgemein ermächtigt, die Wohnungseigentümer in gerichtlichem Verfahren zu vertreten, so kann er durch Eigentümerbeschluß bevollmächtigt werden, inen Rechtsanwalt zu beauftragen. Das Recht des einzelnen Wohnungseigentümers, in einem bestimmten Verfahren selbst aufzutreten und einen eigenen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, wird dadurch nicht eingeschränkt.

3. Der Verwalter kann durch gerichtliche Entscheidung verpflichtet werden, einen bestimmten Gegenstand auf die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung zu setzen, wenn er dem sachlich berechtigten verlangen eines Wohnungseigentümers nicht nachkommt.

4. Über die einem Beteiligten in einem Wohnungseigentumsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten ist ausschließlich nach WEG § 47 S 2 (juris: WoEigG) zu entscheiden; außerhalb dieser Kostenentscheidung kann ein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch nicht geltend gemacht werden.

 

Normenkette

BGB § 242; WoEigG § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 S. 2, §§ 24, 27 Abs. 2 Nr. 5, § 47 S. 2

 

Fundstellen

Dokument-Index HI542222

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