Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbbaugrundbuchsache: Eintragung einer Reallast. Grundbuchsache: Erbbaurecht. Eintragung einer Reallast

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Grundbuchverfahren kann der Nachweis der gesetzlichen Vertretung einer katholischen Pfarrpfründestiftung durch urkundliche Erklärung der kirchlichen Aufsichtsbehörde erbracht werden.

2. Die Genehmigung des von einer Pfarrpfründestiftung vorgenommenen Rechtsgeschäfts durch die kirchliche Aufsichtsbehörde stellt in der Regel keinen ausreichenden Nachweis dafür dar, daß die Pfarrpfründe Stiftung bei Vornahme des Geschäfts wirksam gesetzlich vertreten war.

3. Bei der Prüfung, ob durch eine längere Zeit zurückliegende Bestätigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde die Vertretungsbefugnis einer Pfarrpfründe Stiftung noch nachgewiesen ist, sind mit Rücksicht auf die Besonderheiten des geistlichen Amts, mit dem die Pfründe verbunden ist, weniger strenge Anforderungen zu stellen, als an den Nachweis der Vertretungsbefugnis in anderen Fällen.

 

Normenkette

GBO §§ 18, 29 Abs. 1; BGB § 1105; ErbbauVO § 5 Abs. 2, § 15; BayStG Art. 30; KiStiftO Art. 35, 42, 44

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 22322/00)

AG München

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten werden der Beschluß des Landgerichts München I vom 6. Februar 2001 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – München vom 13. September 2000 aufgehoben.

 

Gründe

I.

Der Beteiligte ist im Grundbuch als Inhaber eines Erbbaurechts an einem Grundstück eingetragen, dessen Eigentümerin eine Pfarrpfründe Stiftung ist. Als Inhalt des Erbbaurechts ist vereinbart, daß der Erbbauberechtigte zur Belastung des Erbbaurechts mit einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld, Reallast oder einem Dauerwohn- oder -nutzungsrecht der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers und der Genehmigung der Erzbischöflichen Finanzkammer als der kirchlichen Aufsichtsbehörde bedarf.

Auf dem Grundstück errichtete der Beteiligte eine Heizungsanlage. Diese dient auch der Versorgung eines Nachbargrundstücks mit Heizwärme und Warmwasser.

Zu notarieller Urkunde vom 25.2.2000 bestellte der Beteiligte zur Sicherung der Verpflichtung zur Heizwärme- und Warmwasserversorgung am Erbbaurecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Nachbargrundstücks eine durch Beendigung des Erbbaurechts auflösend bedingte Reallast und bewilligte und beantragte deren Eintragung im Grundbuch. Den Vollzugsantrag hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 13.9.2000 beanstandet: die vorgelegte Zustimmungserklärung der Eigentümerin sei nicht ausreichend konkretisiert; ferner fehle der Nachweis der Vertretungsmacht des für die Pfarrpfründestiftung handelnden Pfarrers. Die Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 6.2.2001 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten.

II.

Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und der Zwischenverfügung des Grundbuchamts.

Das Landgericht hat ausgeführt:

Neben der Bewilligung des Erbbauberechtigten sei für die Eintragung der Reallast wegen des Zustimmungserfordernisses der Grundstückseigentümer in deren Bewilligung erforderlich. Im Falle gesetzlicher Vertretung nicht handlungsfähiger Personen müsse die gesetzliche Vertretungsmacht in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen werden. Hier fehle es am Nachweis, daß der in ein Amt berufene Geistliche, der zugleich Pfründeinhaber ist, nach der Besitzergreifung von dem geistlichen Amt durch den Direktor der Erzbischöflichen Finanzkammer als kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde in den Gebrauch der Pfründe eingewiesen worden sei. Die stiftungsaufsichtliche Genehmigung beseitige diesen Mangel nicht. Nach dem Erbbaurechtsvertrag sei zur Bestellung einer Reallast die Genehmigung der Stiftungsaufsicht zur Zustimmung der Grundstückseigentümer in erforderlich. Die eine Erklärung ersetze also nicht die andere. Andernfalls wäre bei derartigen Geschäften der Sache nach nur eine Zustimmungserklärung erforderlich; die Regelung im Erbbaurechtsvertrag würde dann leerlaufen.

Schließlich müsse auch die Zustimmungserklärung der Grundstückseigentümerin dem im Grundbuchrecht geltenden Bestimmtheitsgrundsatz genügen. Die vorgelegte Erklärung bestimme zwar das zu belastende Erbbaurecht, nicht jedoch das einzutragende Recht ausreichend. Es sei nicht undenkbar, daß an dem in der Erklärung genannten Tag hinsichtlich desselben Erbbaurechts zwei Urkunden über die Bestellung von Reallasten errichtet worden seien. Notwendig sei deshalb zusätzlich die Angabe der betreffenden Urkundennummer oder der Art der Reallast.

2. Die landgerichtliche Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Pfarrpfründestiftungen sind als kirchliche Stiftungen (Art. 30 Abs. 1 Satz 2, Art. 40 Abs. 1 des Bayerischen Stiftungsgesetzes – BayStG – i.d.F. vom 7.3.1996, GVBl S. 126) juristische Personen des öffentlichen Rechts (BayObLGZ 1999, 248/251; Palandt/Heinrichs BGB 60. Aufl. Vorbem. vor § 89 Rn. 2; Voll/Störle BayVBl 1991, 97/99; ...

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