Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohngeldforderung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der neue Verwalter kann auch im Beschwerderechtszug ohne Einwilligung des Antragsgegners anstelle des bisherigen Verwalters, der Wohngeldansprüche in Verfahrensstandschaft geltend macht, in das Verfahren eintreten, wenn ihm die erforderliche Ermächtigung erteilt ist.

2. Auch nach dem Beschluß über die Jahresabrechnung kann der Wohngeldanspruch weiterhin auf den Wirtschaftsplan für das gleiche Jahr gestützt werden, soweit nicht die Jahresabrechnung einen gegenüber dem Soll der Vorschüsse niedrigeren Schuldsaldo ausweist.

3. Die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft konnte bestimmen, daß rückständige Wohngelder mit einem bestimmten Prozentsatz (hier 4 %) über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen sind.

Anstelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank ist seit dem 1.1.1999 der sogenannte Basiszinssatz getreten.

 

Normenkette

BGB § 288 Abs. 1; WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 1, 3, 5; ZPO § 263; Diskontsatz-Überleitungsgesetz § 1; Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung § 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 25.05.1999; Aktenzeichen 1 T 6684/99)

AG München (Urteil vom 25.03.1999; Aktenzeichen 481 UR II 1090/97)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 25. Mai 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antragsgegner den geschuldeten Betrag ab 1. Januar 1999 mit 2,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, höchstens aber mit 6,5 %, zu verzinsen hat; der Beschluß des Amtsgerichts München vom 25. März 1999 wird entsprechend ergänzt.

II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.211 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsgegner ist Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage. Die frühere Verwalterin, deren Bestellung am 31.12.1998 endete, machte gegen ihn in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer aufgrund eines Eigentümerbeschlusses vom 20.5.1996 (TOP 10) eine am 1.4.1997 fällige Sonderumlage von 731,03 DM und aufgrund Eigentümerbeschlusses vom 22.5.1997 monatliche Wohngeldzahlungen von 290 DM für 1997, insgesamt also 4.211,03 DM nebst Zinsen in Höhe von jährlich 6,5 % seit dem 1.4.1997 bzw. dem 9.12.1997, geltend.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluß vom 25.3.1999 verpflichtet, an die frühere Verwalterin 4.211,03 DM nebst 2,5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, höchstens aber 6,5 % aus 3.480 DM seit dem 9.12.1997 sowie aus 731,03 DM seit dem 1.4.1997 zu zahlen. Es hat die Verpflichtung durch einstweilige Anordnung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Antragsgegner hat gegen den Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt.

Seit dem 1.1.1999 ist die im Rubrum als Antragstellerin genannte Gesellschaft Verwalterin der Gemeinschaft. Sie führt das Verfahren anstelle der früheren Verwalterin als Antragstellerin in Verfahrensstandschaft fort.

Das Landgericht hat das Rechtsmittel des Antragsgegners mit Beschluß vom 25.5.1999 zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die neue Verwalterin sei nunmehr als Antragstellerin am Verfahren beteiligt. Der Eintritt des neuen Verwalters in ein Verfahren anstelle des bisherigen sei grundsätzlich zulässig, sofern er sachdienlich sei. Dies sei hier der Fall. Die neue Verwalterin habe der Vertreterin im Verfahren, der Rechtsanwältin St., auch Vollmacht erteilt; diese sei vorgelegt worden. Die Antragstellerin mache die Ansprüche zulässigerweise in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Antragsgegners geltend; aufgrund des Hausverwaltervertrags sei sie hierzu befugt.

Das Amtsgericht habe den Antragsgegner zu Recht zur Zahlung in Höhe von 4.211,03 DM verpflichtet; auf die Ausführungen des Amtsgerichts werde Bezug genommen. Konkrete Einwendungen gegen die Forderungen habe der Antragsgegner nicht erhoben.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand; nur hinsichtlich des Zinsausspruchs ist eine Ergänzung der Entscheidungsformel des Amtsgerichts geboten.

a) Die jetzige Antragstellerin ist während des Verfahrens zur neuen Verwalterin bestellt worden. Sie ist mit Einverständnis der früheren Verwalterin auch im vorliegenden Verfahren an deren Stelle getreten. Das Landgericht hat die Zulässigkeit des Beteiligtenwechsels auf Antragstellerseite in entsprechender Anwendung von § 263 ZPO auch im zweiten Rechtszug in zutreffender Weise bejaht; die Zustimmung des Antragsgegners war dazu nicht erforderlich (vgl. BayObLGZ 1986, 128/130 m.w.N.; BayObLG ZMR 1997, 42 f.).

b) Die neue Verwalterin ist wie die frühere gemäß § 1 Buchst. p des Verwaltervertrags vom 26.10.1998 befugt, „Ansprüche der Gemeinschaft gegen Dritte oder gegenüber einzelnen Wohnungseigentü...

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