Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Zweckbestimmung "Kellergarage"

 

Beteiligte

2. die übrigen Wohnungseigentümer der … (Eigentümerliste S. 2 bis 7 des Beschlusses des Landgerichts München II vom 8.6.1983)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 6) und 7) wird der Beschluß des Landgerichts München II vom 8. Juni 1983 in Nr. III aufgehoben und in Nr. I wie folgt abgeändert:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) wird Nr. 3 des Beschlusses des Amtsgerichts Miesbach vom 19. Juli 1982 aufgehoben.

Nr. 1 b des amtsgerichtlichen Beschlusses wird aufgehoben, soweit der Eigentümerbeschluß vom 8. April 1982 zu TOP 6 hinsichtlich der Genehmigung des Umbaues des Abstellraums der Antragsgegnerin zu 1) für ungültig erklärt worden ist.

Im übrigen werden der Antrag der Antragsteller und die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) zurückgewiesen.

II. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszugs haben die Antragsteller zu 1) bis 7) samtverbindlich und die Antragsgegnerin zu 1) je 1/6, die übrigen Antragsgegner samtverbindlich 2/3 zu tragen.

Von den Gerichtskosten des zweiten Rechtszugs haben die Antragsteller zu 1) bis 7) samtverbindlich 3/5, die Antragsgegnerin zu 1) 2/5 zu tragen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu 6) und 7) samtverbindlich und die Antragsgegnerin zu 1) je zur Hälfte zu tragen.

Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für keinen Rechtszug angeordnet.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 18 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

1. Die Beteiligten – mit Ausnahme der Verwalterin – sind die Wohnungs- und Teileigentümer der … in … Die Antragsteller verlangen von der Antragsgegnerin zu 1) die Beseitigung von Umbauten in deren Garage und einem gemeinschaftlichen Keller; sie begehren weiter, einen die Umbauten genehmigenden Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Weitere im ersten Rechtszug gestellte Anträge sind nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Die Teilungserklärung (TE) lautet:

„I. Wohnungseigentum

II. Teileigentum

Kellergaragen

Haus I

1. Miteigentumsanteil von … verbunden mit dem Sondereigentum an der Kellergarage.

Nr. 1 des Aufteilungsplanes.

Freigaragen

112. Miteigentumsanteil von … verbunden mit dem Sondereigentum an der Garage in den Garagengebäuden.

Nr. 112 des Aufteilungsplanes.”

Die Wohnanlage setzt sich aus mehreren voneinander getrennten zweigeschossigen Häuserzeilen zusammen, die wiederum in Wohneinheiten unterteilt sind. Jede Wohneinheit besteht aus zwei – auf zwei Geschosse verteilte – Wohnungen, einer im Erdgeschoß gelegenen „Kellergarage” mit einem Abstellraum, einem neben der Kellergarage gelegenen eigenen Abstellraum und einem hinter der Garage befindlichen gemeinschaftlichen Montage-(Kriech-)Keller. Durch den Montagekeller verlaufen gemeinschaftliche Versorgungsleitungen.

Der Antragsgegnerin zu 1) gehört im Haus VI eine im Obergeschoß gelegene Wohnung (Wohnungseigentum Nr. 35a) und die „Kellergarage” (Teileigentum Nr. 35) mit einem Abstellraum. Der – vor dem Umbau von der Garage getrennt gewesene – zweite Abstellraum gehört dem Wohnungseigentümer D., dessen Wohnung sich im Erdgeschoß dieses Hauses befindet.

In der Versammlung vom 8.4.1971 faßten die Wohnungseigentümer zu TOP 9 folgenden Beschluß:

„Aus- oder Umbauten durch Wohnungseigentümer, die in gemeinschaftliches Eigentum übergreifen, dürfen vom Verwalter nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen nach Einwilligung der unmittelbar benachbarten Wohnungseigentümer incl. Ober- und Unterlieger genehmigt werden. … Erscheint es zweifelhaft, ob der Aus- oder Umbau andere Wohnungseigentümer benachteiligen kann, ist grundsätzlich die Entscheidung der Eigentümergemeinschaft herbeizuführen.

Die „Allgemeinen Genehmigungsbedingungen” bilden einen Bestandteil dieses Beschlusses.

Für die Kellerausbauten wird ab 1.5.71 ein Nutzungsentgelt von monatlich 45,– DM festgesetzt.

Die Allgemeinen Genehmigungsbedingungen vom 8.4.1971 lauten:

8. Für Kellerausbauten wird ab 1.5.1971 ein monatliches Entgelt an die Wohnungseigentümergemeinschaft von DM 45 festgesetzt.

9. Im Zusammenhang mit dem Aus- oder Umbau stehende Mehrkosten der Wohnungseigentümergemeinschaft, beispielsweise für Brandversicherungsbeiträge, werden auf den antragstellenden Wohnungseigentümer umgelegt. …”

Der Beschluß wurde nicht angefochten.

In der Folgezeit bauten mehrere Wohnungseigentümer die hinter ihren Garagen gelegenen Montagekeller aus.

Auf einen Antrag der Antragsgegnerin zu 1) vom 3.12.1980 genehmigte die Verwalterin mit Schreiben vom 10.12.1980 den Ausbau „des Kellers hinter der Garage”. In der Folgezeit ließ die Antragsgegnerin zu 1) die Garage zu einer Diele, ihren neben der Garage gelegenen Abstellraum zu einem WC-Raum mit Waschbecken und den Montagekeller zu einem Hobbyraum ausbauen.

Mit Schreiben vom 6.2.1981 berechnete die Verwalterin der Antragsgegnerin zu 1) das monatliche Nutzungsentgelt f...

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