Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohngeld

 

Verfahrensgang

LG Würzburg (Beschluss vom 12.04.2001; Aktenzeichen 3 T 2344/00)

AG Kitzingen (Beschluss vom 19.10.2000; Aktenzeichen UR II 18/98)

 

Tenor

  • Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 12. April 2001 wird zurückgewiesen.
  • Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
  • Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 772,17 EUR festgesetzt.
 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller begründeten mit notarieller Urkunde vom 21.9.1989 gemäß § 8 WEG an einem auf ihrem Grundstück zu errichtenden Zweifamilienhaus Wohnungseigentum und veräußerten mit weiterer Urkunde vom selben Tag die Dachgeschoßwohnung nebst Nebenräumen an die Antragsgegnerin. Die Antragsteller sind Eigentümer der Erdgeschoßwohnung nebst Nebenräumen, die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Dachgeschoßwohnung mit einem Miteigentumsanteil von 399,113/1.000.

Die einen Bestandteil der Teilungserklärung bildende Gemeinschaftsordnung (GO) enthält in § 6 unter der Überschrift “Lasten und Kosten” folgende Regelungen:

  • Die Sondereigentümer sind verpflichtet, alle Unkosten aufzubringen, die für das Gesamtobjekt anfallen.

    • Hierzu gehören insbesondere:
    • die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums einschließlich der Reinigungskosten sowie die Unterhaltung des Gartens, soweit nicht hieran ein Sondernutzungsrecht besteht,
    • die öffentlichen Abgaben und Lasten,
    • die Kosten für den Wasserverbrauch,
    • die Kanalgebühren,
    • die Müllabfuhrgebühren,
    • die Kaminkehrergebühren,
    • die Versicherungsprämien,
    • die Kosten für die Instandhaltung der Außenseiten etwaiger Balkone und aller Fenster.
  • Den einzelnen Sondereigentümern obliegen die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung des Sondereigentums, insbesondere der nichttragenden Innenwände, der Innenseiten der Fenster, der Fußbodenbeläge, des Wand- und Deckenverputzes innerhalb des Sondereigentums, der Rolläden, der Estriche und der Innenseiten etwaiger Balkone, des Ersatzes zerstörter oder beschädigter Fenster von Sondereigentumsräumen.
  • Die gemeinschaftlichen Unkosten haben, soweit sich aus folgendem nichts anderes ergibt, die Sondereigentümer grundsätzlich im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Dies gilt nicht, falls laufende Kosten durch Meßeinrichtungen oder sonstwie einwandfrei getrennt festgestellt werden können; in diesem Fall trägt jeder Eigentümer die bei seinem Sondereigentum und Sondernutzungsrecht anfallenden Kosten allein.
  • Die Beheizung und Warmwasserversorgung der einzelnen Einheiten erfolgt durch Zentralheizung für das gesamte Haus.

    Die hierdurch entstehenden Kosten haben die Sondereigentümer im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen, soweit nicht der Verbrauch der einzelnen Wohnungseigentümer durch Meßeinrichtungen festgestellt werden kann. Ist dies der Fall, so trägt jeder Sondereigentümer die durch seinen Verbrauch anfallenden Kosten.

In § 7 GO heißt es: “Ein Verwalter soll vorerst nicht bestellt werden.” Bisher ist ein Verwalter nicht bestellt worden.

Die Antragsteller verauslagen jeweils die gesamten Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung, für Wasser und Abwasser, für Abfallbeseitigung und für die Gebäudebrandversicherung und verlangen von Zeit zu Zeit von der Antragsgegnerin den auf diese entfallenden Teil dieser Kosten.

Im vorliegenden Verfahren verlangen sie Zahlung der Heiz- und Warmwasserkosten gemäß Abrechnungen der Firma Ista für die Zeit vom 1.4.1995 bis 31.3.1997, den Anteil der Antragsgegnerin an den Wasserkosten und Kanalgebühren für das Jahr 1996, an den Abfallgebühren für die Jahre 1996 und 1997 und an den Brandversicherungsbeiträgen für 1995, 1996 und 1997.

Nach Ermäßigung des Antrags um 206,52 DM wegen einer Doppelbelastung mit einem Rechnungsposten haben die Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 1.607,25 DM zu verpflichten.

Mit Beschluß vom 19.10.2000 hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin zur Zahlung in dieser Höhe verpflichtet.

Auf sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht mit Beschluß vom 12.4.2001 die Zahlungsverpflichtung auf 1.510,23 DM ermäßigt und die Beschwerde im übrigen zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die volle Antragsabweisung erstrebt. Sie beruft sich weiterhin darauf, daß sie an die Regelungen der Gemeinschaftsordnung nicht gebunden sei, weil sie bei der Beurkundung der Teilungserklärung nicht anwesend gewesen sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das zulässige Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist unbegründet.

  • Das Landgericht hat ausgeführt:

    Zwar wurden die Lasten- und Kostenbeiträge grundsätzlich vom Verwalter beigetrieben, doch sei hier kein Verwalter bestellt, so daß die Wohngeldrückstände auch von einem einzelnen Wohnungseigentümer geltend gemacht werden könnten, zumal in der vorliegenden Zweiergemeinschaft ein Beschluß zur Ermächtigung ei...

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