Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

 

Verfahrensgang

LG Deggendorf (Beschluss vom 04.12.2002; Aktenzeichen 1 T 96/02)

AG Viechtach (Beschluss vom 26.06.2002; Aktenzeichen 2 UR II 33/99)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Viechtach vom 26. Juni 2002 und des Landgerichts Deggendorf vom 4. Dezember 2002 abgeändert.

II. Die Eigentümerbeschlüsse vom 30. Oktober 1999 zu Tagesordnungspunkt 3.1 bis 3.4, 3.7, 4.2, 4.5 bis 4.10 und 5.2 werden für ungültig erklärt.

III. Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden der Antragsgegner und des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

IV. Von den Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht tragen der Antragsteller 1/5, die Antragsgegner als Gesamtschuldner 2/5 und der weitere Beteiligte zu 1 2/5. Von den Gerichtskosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner als Gesamtschuldner die Hälfte und der weitere Beteiligte zu 1 die andere Hälfte. Der weitere Beteiligte zu 1 hat die in dem gesamten Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

V. Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Amtsgericht wird auf 25.000 EUR, für das Beschwerdeverfahren bis zum 9. September 2002 auf 25.000 EUR und für die Folgezeit auf 18.000 EUR und für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 8.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten zu 1 verwaltet wird.

§ 5 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung (GO) lautet wie folgt:

Steht das Wohnungs- (Teil) Eigentum mehreren Personen gemeinschaftlich zu oder geht es auf mehrere Personen über, so sind diese verpflichtet, unverzüglich einen mit Vollmacht versehenen Bevollmächtigten zu bestellen, der ermächtigt wird, für die Vollmachtgeber

  1. Erklärungen mit rechtsverbindlicher Kraft abzugeben, alle aus dem Wohnungseigentum herrührenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen,
  2. das Stimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung auszuüben,
  3. Zustellungen und Erklärungen gegenüber den Vollmachtgebern mit verbindlicher Wirkung in Empfang zu nehmen. Handelt es sich bei zwei gemeinschaftlichen Eigentümern um Ehegatten, so gilt jeder Ehegatte als Bevollmächtigter des anderen Ehegatten, falls dem Verwalter nicht eine gegenteilige schriftliche Erklärung beider Ehegatten vorgelegt wird.

§ 6 Abs. 1 GO lautet wie folgt:

Das Stimmrecht des Wohnungseigentümers richtet sich nach der Größe seines Miteigentümeranteils. Das Stimmrecht ruht, wenn der Wohnungseigentümer mit fälligen Zahlungsverpflichtungen mehr als einen Monat im Rückstand ist.

§ 1 Abs. 2 Buchst. p des mit dem weiteren Beteiligten zu 1 geschlossenen Verwaltervertrags lautet wie folgt:

Der Verwalter ist berechtigt, verpflichtet und bevollmächtigt, die Eigentümergemeinschaft im Außenverhältnis und gegenüber einzelnen Eigentümern gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, sowie Ansprüche der Gemeinschaft gegen Dritte oder gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern auch im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.

Am 30.10.1999 fassten die Wohnungseigentümer eine größere Zahl von Beschlüssen.

Der Antragsteller hat beim Amtsgericht zuletzt noch die Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse zu Tagesordnungspunkt (TOP) 3.1 bis 3.4, 3.7, 4.2, 4.5 bis 4.10 und 5.2 beantragt. Das Amtsgericht hat am 26.6.2002 sämtliche am 30.10.1999 gefassten Eigentümerbeschlüsse für ungültig erklärt. Hiergegen haben die Antragsgegner und der weitere Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt, die auf einen Teil der vom Amtsgericht für ungültig erklärten Eigentümerbeschlüsse beschränkt wurde. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 4.12.2002 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben, soweit vom Antragsteller nicht mehr angefochtene und von den angefochtenen die zu TOP 3.4 (Wahl des Verwaltungsbeirats), 3.7 (notarielle Beglaubigung des Verwaltervertrags), 4.2 (gerichtliche Geltendmachung von Wohngeldansprüchen) und 4.10 (Anschaffung eines Rasenmähers) gefassten Eigentümerbeschlüsse vom 30.10.1999 für ungültig erklärt wurden. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Bestätigung der genannten vier Eigentümerbeschlüsse durch das Landgericht.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Aus dem Rubrum der Entscheidung des Landgerichts ergibt sich nicht zweifelsfrei, wer als Antragsgegner und Beschwerdeführer angesehen wurde. Im Rubrum sind nämlich außer den übrigen Wohnungseigentümern und dem weiteren Beteiligten als derzeitigem Verwalter zwei frühere Verwalter aufgeführt; alle Aufgeführten sind insgesamt als Antragsgegner und Beschwerdeführer bezeichnet. Ausweislich der Gründe der Entscheidung des Landgerichts geht dieses davon aus, dass Antragsgegner und Beschwerdeführer nur die übrigen Wohnungseigentümer sind. Angefochten wurde die Entscheidung des Amtsgerichts von den Antragsgegnern, ...

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