Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Änderung des Kostenverteilungsschlüssels bei grober Unbilligkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Führt der gesetzliche Kostenverteilungsschlüssel wegen einer nicht sachgerechten Festlegung der Miteigentumsanteile zu grob unbilligen, gegen Treu und Glauben verstoßenden Ergebnissen, so kann jeder Wohnungseigentümer eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch gerichtliche Entscheidung verlangen.

 

Orientierungssatz

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)

1. Zitierung: so auch KG Berlin, 1990-10-01, 24 W 184/90, WuM 1991, 366.

2. Ob der geltende Kostenverteilungsschlüssel grob unbillig ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob die auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Kosten in einem vertretbaren Verhältnis zu den durch sein Wohnungseigentum verursachten Kosten stehen. Maßgebend ist daher in erster Linie die Wohn- und Nutzfläche. Darüber hinaus sind aber auch Sondernutzungsrechte zu berücksichtigen.

 

Normenkette

BGB § 242; WoEigG § 16 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG München II (Entscheidung vom 21.08.1991; Aktenzeichen 8 T 1848/88)

AG Ebersberg (Entscheidung vom 10.10.1988; Aktenzeichen 2 UR II 34/86)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI538264

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