Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen und Beseitigung

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 20.03.1991; Aktenzeichen 1 T 20 938/89)

AG München (Aktenzeichen UR II 460/89)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1–3 wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 20. März 1991 in Nr. IV dahin abgeändert, daß die Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft entfällt.

II. Im übrigen werden die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsgegner zu 1–4 gegen den Beschluß des Landgerichts München I zurückgewiesen.

III. Die Antragsgegner zu 1–4 haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus zwei einander gegenüberliegenden Häusern mit jeweils zwei Geschossen und einem gemeinsamen Zugangsweg besteht. Zwischen den Häusern, deren Eingangsbereich in gleicher Weise gestaltet ist, verläuft ein gepflasterter Weg, der von einer durchbrochenen Wabensteindecke überdacht ist. Etwa in der Mitte des Wegs befindet sich seitlich ein Kamin, der mit vier Fahrradhaltern versehen ist.

Der weitere Beteiligte ist der Verwalter der Wohnanlage. Den Antragsgegnern zu 1 mit 3 gehört als Erbengemeinschaft eine große Wohnung im ersten Stock des einen Hauses; sie wird vom Antragsgegner zu 2 bewohnt und von der Antragsgegnerin zu 3 gelegentlich mitbenutzt. Um dabei die gegenseitigen Störungen möglichst gering zu halten, suchte der Antragsgegner zu 2 beim Verwalter um die Genehmigung eines zweiten Eingangs zur Wohnung vom Treppenhaus nach.

Die Gemeinschaftsordnung (GO), die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist, enthält in § 2 folgende Regelungen:

Bauliche Veränderungen:

Verbesserungen und Veränderungen einzelner Gebäudeteile, die im Sondereigentum stehen, dürfen weder die Stabilität noch das Äußere des Gebäudes oder seiner gemeinschaftlichen Teile verändern oder beeinträchtigen. Veränderungen an und in der Wohnanlage, z.B. Um-, An- und Einbauten bedürfen, soweit dadurch das gemeinschaftliche Eigentum und das Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers berührt wird, der schriftlichen Einwilligung des Verwalters. Der Verwalter kann einen einstimmigen Beschluß der Miteigentümer zur Voraussetzung seiner Zustimmung machen.

Der Verwalter brachte den Antrag des Antragsgegners zu 2 in der Eigentümerversammlung vom 9.5.1989 zur Abstimmung. In dieser Versammlung beschlossen die Wohnungseigentümer mit Mehrheit u.a.:

Punkt 13:

Die Miteigentümerversammlung beschloß mit der Gegenstimme des Herrn H. (Antragsteller), Herrn F. (Antragsgegner zu 2) zu genehmigen, eine Tür ins Treppenhaus durchzubrechen. Der Verwalter machte auf die Folgen dieses Beschlusses, auch hinsichtlich der Kosten, bei Anfechtung aufmerksam.

Punkt 14:

Die Versammlung beschloß mit den Gegenstimmen des Herrn H. und Frau B. (107/1.000) den Beschluß vom 06.05.1986 bezüglich des Abstellens von Fahrrädern vor den Eingangstüren wieder aufzuheben und dafür weitere Fahrradständer aufzustellen.

In einem Nachtrag zum Protokoll vom 09.05.1989 heißt es:

Zu Punkt 14:

Es wird hinzugefügt: „(Auch im Eingangsbereich)”.

Zu Punkt 15:

Es wurde darüber diskutiert, im hinteren Bereich des Grundstücks einen Fahrradständer aufzustellen und wieder eine Garage anzumieten.

An der Rampe zur Tiefgarage des Anwesens befindet sich der Zugang zum Fahrradraum, der meist voll belegt ist. Zum Abstellen weiterer Fahrräder hatten die Wohnungseigentümer in der Vergangenheit einen Auto-Abstellplatz in der Tiefgarage gemietet. Diese Möglichkeit ist nunmehr entfallen.

Am 5.6.1989 hat der Antragsteller, der Eigentümer einer Wohnung auf demselben Stockwerk wie die Antragsgegner zu 1–3 ist, beim Amtsgericht beantragt, beide Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären, weil sie jeweils bauliche Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum zum Inhalt hätten, die er nicht hinzunehmen brauche.

Mit Beschluß vom 2.10.1989 hat das Amtsgericht den Eigentümerbeschluß zu Tagesordnungspunkt (TOP) 13 für ungültig erklärt und den Antrag hinsichtlich TOP 14 abgewiesen.

Dagegen haben der Antragsteller und die Antragsgegner zu 2 und 3 sofortige Beschwerde eingelegt.

Während des Beschwerdeverfahrens erteilte der Verwalter den Antragsgegnern zu 2 und 3 die schriftliche Zustimmung für den beabsichtigten Türdurchbruch. Trotz einer einstweiligen Anordnung des Landgerichts, die den Antragsgegnern zu 1–3 verbot, den Türdurchbruch vorzunehmen bzw. fortzusetzen, ist der zweite Zugang zur Wohnung der Antragsgegner zu 1–3 inzwischen fertiggestellt. Der Antragsgegner hat daraufhin beim Landgericht zusätzlich beantragt, die Antragsgegner zu 1–3 zu verpflichten, den zusätzlichen Türdurchbruch wieder zuzumauern und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Nach Durchführung eines Augenscheins durch ein Mitglied der Beschwerdekammer h...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge