Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses. Geschäftswertfestsetzung. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

Ist es geboten, den Geschäftswert niedriger festzusetzen, als es dem Interesse aller Beteiligten entsprechen würde, ist der Geschäftswert nicht allgemein auf den fünffachen Wert des Eigeninteresses eines Beteiligten zu begrenzen.

 

Normenkette

WEG § 48 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen 481 UR II 576/99)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 18966/99)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 21. März 2000 dahin abgeändert, daß der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 8.500 DM festgesetzt wird.

II. Der Geschäftswert für das Vorfahren vor dem Amtsgericht wird auf 9.000 DM und der für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 8.500 DM festgesetzt. Die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 17. September 1999 und des Senats vom 22. Mai 2000 werden entsprechend abgeändert.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten zu 1 verwaltet wird.

Am 16.6.1999 beschlossen die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 8, zur Sanierung der Tiefgarage eine Sonderumlage von 70.000 DM zu erheben, die anteilig von allen Wohnungs- und Teileigentümern erhoben werden solle.

Die Antragsteller haben beantragt, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären, weil die Sonderumlage nicht auch von den Wohnungseigentümern mitgetragen werden müsse, die keinen Tiefgaragenstellplatz hätten. Außerdem haben sie beantragt, einen angeblich am 16.6.1999 ebenfalls gefaßten Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären, durch den ihnen die Einsicht in den Hausmeistervertrag und den Verwaltervertrag verweigert worden sei; insoweit wurde das Verfahren vor dem Amtsgericht übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Amtsgericht hat am 15.10.1999 den Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 16.6.1999 zu TOP 8 abgewiesen und den Antragstellern 9/10 der Gerichtskosten auferlegt, von der Erstattung außergerichtlicher Kosten aber abgesehen; der Geschäftswert wurde am 17.9.1999 auf 70.500 DM festgesetzt. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 21.3.2000 die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen und ihnen die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt; den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat es auf 70.000 DM festgesetzt. Die sofortige weitere Beschwerde hiergegen haben die Antragsteller wieder zurückgenommen. Der Senat hat durch Beschluß vom 22.5.2000 den Antragstellern die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt und von der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen; der Geschäftswert wurde auf 70.000 DM festgesetzt.

Die Antragsteller haben gegen die Geschäftswertfestsetzung in dem Beschluß des Landgerichts vom 21.3.2000 Beschwerde eingelegt, mit der sie eine Herabsetzung des Geschäftswerts anstreben. Außerdem haben sie angeregt, auch den Geschäftswert des Verfahrens vor dem Amtsgericht und den des Rechtsbeschwerdeverfahrens entsprechend herabzusetzen. Zur Begründung haben die Antragsteller ausgeführt, auf sie entfalle von der Sonderumlage ein Betrag von etwa 1.700 DM. Aufgrund der festgesetzten Geschäftswerte hätten sie Kosten von etwa 30.000 DM zu tragen. Sie halten einen Geschäftswert in Höhe des fünffachen Eigeninteresses, also von etwa 8.500 DM für angemessen.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Vertreter der Staatskasse, der weiteren Beteiligten zu 2, hält einen Geschäftswert von 7.000 DM für angemessen. Die Antragsgegner haben beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Geschäftswertbeschwerde ist zulässig (§ 43 Abs. 1 WEG, § 31 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 3, 4 KostO, § 567 Abs. 2, § 568 Abs. 1, §§ 569 ff. ZPO) und begründet.

1. Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG ist in Wohnungseigentumssachen der Geschäftswert nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung festzusetzen. Beteiligt sind hier außer den Antragstellern sämtliche Wohnungs- und Teileigentümer sowie der Verwalter (§ 43 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 2 WEG). Gegenstand des Beschlußanfechtungsverfahrens war es nicht, den Eigentümerbeschluß über die Erhebung einer Sonderumlage von 70.000 DM insgesamt zu beseitigen. Es ging vielmehr nur darum, wie dieser Betrag auf die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer umgelegt werden sollte. Schon im Hinblick darauf kann bei Berücksichtigung des Interesses aller Beteiligten nicht von einem Geschäftswert von 70.000 DM ausgegangen werden; der Senat hält auf der Grundlage des § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG vielmehr einen Geschäftswert von 35.000 DM für angemessen.

2. Die sich aus diesem Geschäftswert ergebende Kostenbelastung der Antragsteller läge weit über ihrem Eigeninteresse, das entsprechend ihrem Anteil an der Sonderumlage etwa 1.700 DM beträgt. Die Kosten stünden damit nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Interesse der Beteiligten an der Ungültigerklärung des ...

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