Leitsatz (amtlich)

Ein Antrag auf gerichtliche Abberufung des Verwalters ist grundsätzlich nur zulässig, wenn eine vorherige Befassung der Eigentümerversammlung dem Antragsteller nicht zumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit liegt grundsätzlich nicht vor, wenn während des Verfahrens der Verwalter neu bestellt wird und der Antragsteller keinen Antrag auf Ungültigerklärung des Bestellungsbeschlusses stellt.

 

Normenkette

WEG §§ 23, 26

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 07.05.2003; Aktenzeichen 1 T 1072/01)

AG München (Aktenzeichen 483 UR II 834/98)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG München I vom 7.5.2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und hat den Antragsgegnern und der weiteren Beteiligten die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Am 5.8.1998 fand eine Eigentümerversammlung statt, auf der mehrere Beschlüsse gefasst wurden. Unter anderem wurden unter Tagesordnungspunkt (TOP) 4 die Jahresgesamtabrechnung 1997 und die daraus resultierenden Einzelabrechnungen genehmigt.

Die Antragstellerin hat beantragt, mehrere Beschlüsse, die auf dieser Versammlung gefasst wurden, für ungültig zu erklären. Verfahrensgegenständlich ist in diesem Rechtsbeschwerdeverfahren nur noch der Beschluss zu TOP 4. Außerdem hat die Antragstellerin beantragt, die Verwalterin wegen grob ordnungswidriger Verwaltung und Unkorrektheiten abzuberufen.

Mit Beschluss vom 13.12.2000 hat das AG unter anderem den Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 4 und den Antrag auf Abberufung der Verwalterin zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen diesen Beschluss hat das LG am 17.8.2001 zurückgewiesen.

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluss vom 4.7.2002 unter anderem den Beschluss des LG vom 17.8.2001 insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 4 und auf Abberufung der weiteren Beteiligten als Verwalterin abgewiesen wurden. Der Eigentümerbeschluss zu TOP 4 wurde vom Senat insoweit für ungültig erklärt, als die Einzelabrechnung 1997 für die Antragstellerin gebilligt wurde. Hinsichtlich der Ungültigerklärung der Jahresgesamtabrechnung 1997 und der Abberufung der weiteren Beteiligten als Verwalterin wurde das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Außerdem hat der Senat die weitere Beteiligte verpflichtet, der Antragstellerin oder deren Verfahrensbevollmächtigten in ihren Geschäftsräumen während der üblichen Geschäftszeiten Einsicht in sämtliche Unterlagen und Belege für die Jahresabrechnung zu gewähren.

Das LG hat mit Beschluss vom 7.5.2003 die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG München vom 13.12.2000 auch insoweit zurückgewiesen, als diese die Ungültigerklärung der Jahresgesamtabrechnung 1997 (TOP 4) und die Abberufung der weiteren Beteiligten als Verwalterin betrifft. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.

Während des Laufs dieses Verfahrens wurde die weitere Beteiligte mit unangefochtenem Beschluss der Eigentümerversammlung vom 10.5.1999 für fünf Jahre ab dem 1.1.2002 zur Verwalterin wiederbestellt.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das LG hat ausgeführt:

Auch die weitere Sachaufklärung habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine von der Rspr. anerkannte Ausnahme vorliege, wonach ohne vorherige Befassung der Eigentümerversammlung über den Antrag auf Abberufung des Verwalters durch das Gericht sachlich zu entscheiden sei. Vielmehr stehe dem ein erst jetzt im Verfahren explizit angesprochener Gesichtspunkt entgegen. Die weitere Beteiligte sei während des Laufs des Verfahrens erneut zur Verwalterin bestellt worden. Der Antrag auf gerichtliche Abberufung sei deshalb verfahrensrechtlich überholt. Außerdem könne sich die Antragstellerin nicht auf Unzumutbarkeit der vorherigen Beschlussfassung der Eigentümerversammlung berufen, da sie die Möglichkeit gehabt hätte, die Wiederwahl der Verwalterin anzufechten.

Die Beschwerde sei auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Genehmigung der Jahresgesamtabrechnung 1997 wende. Der Antragstellervertreter habe trotz wiederholter Fristsetzung keine konkreten Einwendungen gegen die Jahresabrechnung 1997 vorgebracht. Bei der von Amts wegen vorgenommenen Überprüfung seien keine Mängel ersichtlich.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 4.7.2002 in dieser Sache ausgeführt hat, ist es in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer, über einen Antrag auf Abberufung des Verwalters durch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden. Eine Aus...

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