Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Unterlassung

 

Verfahrensgang

AG Kempten (Aktenzeichen UR II 18/86)

LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 788/86)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 8. Oktober 1986 – mit Ausnahme seiner Nr. 4 (Festsetzung des Geschäftswerts) – aufgehoben.

II. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) Zweigstelle Sonthofen vom 14. April 1986 wird zurückgewiesen.

III. Die Gerichtskosten des zweiten und des dritten Rechtszugs hat der Antragsgegner zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für diese Rechtszüge nicht angeordnet.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Dem Antragsteller gehört eine Wohnung, dem Antragsgegner die von einem Mieter betriebene Gaststätte (Teileigentum „D”) in einer Wohnanlage. In der Teilungserklärung (Nachtrag vom 28.5.1984) heißt es:

Das Teileigentum „D” darf aber nur als Restaurant von gutbürgerlichem Format genutzt werden.

Es darf nicht länger als 24.00 Uhr genutzt und geöffnet werden.

Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, es zu unterlassen die Gaststätte (Teileigentum „D”) länger als bis 24.00 Uhr zu nutzen und geöffnet zu halten. Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner mit Beschluß vom 14.4.1986 unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, die Gaststätte länger als bis 24.00 Uhr zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen. Das Landgericht hat auf Beschwerde des Antragsgegners diese Entscheidung mit Beschluß vom 8.10.1986 aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Antragsgegner sei nicht (mehr) passiv legitimiert, weil er jedenfalls jetzt nicht mehr als Störer im Sinn des § 1004 BGB angesehen werden könne. Gehe die Störung, wie hier, tatsächlich von dem Mieter eines Grundstücks aus, so könne der Unterlassungsanspruch gegen den Eigentümer und Vermieter nur dann erfolgreich sein, wenn dieser die störende Benutzung ausdrücklich oder stillschweigend gestatte oder sie dulde. Die vom Grundstück ausgehenden Beeinträchtigungen müßten wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückführbar sein. Der Eigentümer könne nicht mehr als Störer angesehen werden, wenn er alles ihm Zumutbare getan habe, um die Wiederholung der Störung zu unterbinden.

Das sei hier jedenfalls nach Abschluß des ersten Rechtszugs seitens des Antragsgegners geschehen. Die sich aus dem Nachtrag zur Teilungserklärung vom 24.5.1984 ergebende Verpflichtung sei Inhalt des Mietvertrags. Darüber hinaus habe der Antragsgegner vorgetragen, er habe nach der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht die Mieterin eingehend zur Erfüllung dieser Verpflichtung aufgefordert. Das erscheine glaubhaft, denn es gehe offenbar auf diese Ermahnung zurück, daß seit dem amtsgerichtlichen Beschluß die Verpflichtung, die Gaststätte nach 24.00 Uhr nicht geöffnet zu halten, eingehalten werde, wie der Antragsteller selbst eingeräumt habe. Es komme nicht darauf an, ob noch vereinzelt Störungen vorgekommen seien. Dies allein könnte den Antragsgegner nicht zur fristlosen Kündigung des langfristigen Mietvertrags berechtigen. Über ein anderes Druckmittel gegen die Mieterin verfüge der Antragsgegner nicht. Ihm sei es auch nicht zuzumuten, die Einhaltung der zeitlichen Begrenzung der Lokalnutzung tagtäglich persönlich zu überwachen. Er habe auch rechtlich nicht die Möglichkeit, die Einhaltung dieser Zeitbegrenzung im jeweiligen Einzelfall durchzusetzen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts kann nicht aufrechterhalten werden.

a) Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der Antragsgegner könne als mittelbarer Störer verantwortlich sein, wenn die von ihm vermietete Gaststätte über den im Nachtrag zur Teilungserklärung festgelegten Zeitpunkt von 24.00 Uhr hinaus genutzt wird (vgl. Palandt BGB 45. Aufl. § 1004 Anm. 4 d). Seinen Ausführungen ist zu entnehmen, daß es in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht den vom Antragsteller gegen den Antragsgegner erhobenen Unterlassungsanspruch als ursprünglich begründet angesehen hat, weil die Gaststätte vor und auch noch während des vom Antragsteller angestrengten Verfahrens länger als bis 24.00 Uhr genutzt worden war und der Antragsgegner dies auch hingenommen hatte. Wenn das Landgericht in diesem Zusammenhang davon spricht, der Antragsgegner habe „jedenfalls” alles ihm Zumutbare getan, als er nach Abschluß des ersten Rechtszugs den Mieter zur Einhaltung der 24-Uhr-Grenze ermahnte, so wollte es damit ersichtlich nicht sagen, daß der Antragsgegner schon vorher möglicherweise alles ihm Zumutbare zur Unterbindung des vereinbarungswidrigen Gebrauchs getan habe. Das macht auch der Antragsgegner nicht geltend. Unter diesen Umständen war der geltend gemachte Unterlass...

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