Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Beseitigung einer Terrasse mit Unterkellerung

 

Verfahrensgang

AG Amberg (Aktenzeichen 3 UR II 2/91)

LG Amberg (Aktenzeichen 32 T 157/92)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Amberg vom 3. Juli 1992 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; der Antragsgegner zu 1 ist zugleich Verwalter.

§ 6 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) lautet:

Bauliche Veränderungen

  1. Maßnahmen, welche die einheitliche Gestaltung des Bauwerks stören, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Verwalters vorgenommen werden; das gilt insbesondere für das Anbringen von Werbevorrichtungen und Außenantennen sowie die Durchführung solcher Maßnahmen auf dem Grundstück, den Balkonen und anderen Einrichtungen. Die Zustimmung des Verwalters kann durch die Eigentümerversammlung ersetzt werden.
  2. Im übrigen gilt § 22 WEG.

In der Niederschrift über die Eigentümerversammlung vom 23.2.1991 ist zu Tagesordnungspunkt 6 folgendes ausgeführt:

Geplante Errichtung einer Terrasse mit Unterkellerung an die Wohnung … (Antragsgegner), an der Ostseite des Wohnhauses … ähnlich der Terrasse von Familie …

Beschlußfassung:

4 Dafür-Stimmen

2 Gegen-Stimmen.

Die Antragsgegner errichteten vor ihrer Erdgeschoßwohnung eine Terrasse mit Unterkellerung; im Zusammenhang damit wurde die Außenmauer des Gebäudes im Kellerbereich durchbrochen.

Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegner zur Beseitigung der Terrasse samt Unterkellerung und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu verpflichten. Das Amtsgericht hat in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt und dabei die Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Antragsteller und der Antragsgegner als Zeugen über die Behandlung der Angelegenheit in der Eigentümer Versammlung vom 23.2.1991 vernommen. Sodann hat es dem Antrag am 28.12.1991 stattgegeben. Das Landgericht hat mit den Beteiligten in öffentlicher Sitzung mündlich verhandelt und durch Beschluß vom 3.7.1992 den Antrag auf Beseitigung und Wiederherstellung abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

In der Eigentümerversammlung vom 23.2.1991 sei über die Errichtung der Terrasse abgestimmt und Beschluß gefaßt worden. Damit liege ein Eigentümerbeschluß unabhängig davon vor, ob er ausdrücklich protokolliert oder das Ergebnis formell festgestellt worden sei. Ob ein Eigentümerbeschluß gefaßt wurde, beurteile sich allein nach objektiven Kriterien. Ohne Bedeutung sei daher, daß ein Wohnungseigentümer davon ausgegangen sei, es liege kein wirksamer Beschluß vor. Die Einvernahme der Beteiligten vor dem Amtsgericht und das Protokoll ergäben eindeutig, daß über den Antrag auf Errichtung der Terrasse mit mehr Ja- als Nein-Stimmen Beschluß gefaßt worden sei. Erforderlich gewesen wäre jedoch gemäß § 6 GO i.V.m. § 22 WEG Einstimmigkeit. Dieser Mangel sei aber dadurch geheilt, daß der Eigentümerbeschluß nicht angefochten worden sei.

Der Eigentümerbeschluß sei nicht wegen absoluter Unzuständigkeit der Wohnungseigentümerversammlung nichtig. Dies wäre der Fall, wenn Sondereigentum hätte begründet werden sollen. Daß dies gewollt gewesen sei, ergebe sich aber nicht zwingend aus der Beschlußfassung. Ob es überhaupt möglich wäre, brauche daher nicht entschieden zu werden. Möglich sei nämlich auch die Begründung eines Sondernutzungsrechts. Ein solches sei durch den unangefochten gebliebenen Eigentümerbeschluß geschaffen worden.

Eine entscheidungserhebliche Störung der Antragsteller durch die Terrasse sei nicht gegeben. Zum einen sei schon eine Terrasse vor der anderen Erdgeschoßwohnung vorhanden. Zum anderen seien die Antragsgegner bereit, den Verlust an Gemeinschaftseigentum durch eine Veränderung des Kostenverteilungsschlüssels auszugleichen. Daß entsprechende Folgeregelungen noch nicht getroffen seien, begründe eine Beseitigungspflicht hinsichtlich der Terrasse nicht.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Bei der von den Antragsgegnern vorgenommenen Baumaßnahme handelt es sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die über eine ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgeht. Sie konnte daher gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht durch Stimmenmehrheit beschlossen werden. Durch die Baumaßnahme werden die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt. Dies ergibt sich schon daraus, daß sie durch die Errichtung der Terrasse von dem ihnen grundsätzlich zustehenden Mitgebrauch (§ 13 Abs. 2 WEG) an dem betreffenden Teil des Geme...

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