Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichsforderung. Gesamtschuldnerausgleich

 

Leitsatz (redaktionell)

Tilgt der verwitwete Ehegatte nach dem Tod des anderen, nicht von ihm beerbten Ehegatten gemeinschaftlich eingegangene Verbindlichkeiten, steht ihm gegen den Erben ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB zu.

 

Normenkette

BGB § 426 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Beschluss vom 06.08.1996; Aktenzeichen 7 T 300/95)

AG Dillingen a.d. Donau (Beschluss vom 22.12.1994; Aktenzeichen UR II 48/92)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 6. August 1996 mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung aufgehoben.

II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Dillingen a.d. Donau vom 22. Dezember 1994 wird zurückgewiesen.

III. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerde- und des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind in diesen Rechtszügen nicht zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren vor dem Amtsgericht wird auf 49 597,30 DM festgesetzt; der Beschluß des Amtsgerichts wird in Nummer 3 entsprechend abgeändert.

 

Tatbestand

I.

Antragsteller, Antragsgegnerin und weiterer Beteiligter sind die Mitglieder einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern. Dem Antragsteller steht ein Miteigentumsanteil von 410,46/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an beruflich genutzten Räumen zu; der Antragsgegnerin und dem weiteren Beteiligten, ihrem Ehemann, ein Anteil von 589,54/1000 verbunden mit einer Wohnung. Die Antragsgegnerin erbte das Wohnungseigentum von ihrer Mutter, der 1987 verstorbenen Ehefrau des Antragstellers; sie räumte dem weiteren Beteiligten daran das Miteigentum ein.

Der Antragsteller und seine Ehefrau begründeten das Wohnungs- und Teileigentum im Jahre 1980, nachdem die Ehefrau dem Antragsteller den Miteigentumsanteil am Grundstück gegen den Überlassungspreis von 11 000 DM übertragen hatte. Den Bau des Hauses finanzierten die Eheleute u.a. mit einem Darlehen der Bausparkasse Schwäbisch Hall, von dem beim Tode der Ehefrau noch 51 388,90 DM offen waren. Die Antragsgegnerin zahlte darauf 41 800 DM, der Antragsteller den Rest zuzüglich nach seinen Angaben noch angefallener Zinsen und Kosten von 2 045,10 DM.

Weiter nahmen der Antragsteller und seine Ehefrau zur Finanzierung bei der R+V-Lebensversicherung ein hypothekarisch gesichertes Darlehen von 70 000 DM auf, das mit 7,5 % zu verzinsen und mit 2 % jährlich zuzüglich ersparter Zinsen zu tilgen war. In der Schuldurkunde vom 3.10.1980 ist bestimmt, daß „Geschäftsgrundlage der Darlehensgewährung der Abschluß einer Lebensversicherung in Höhe der Darlehenssumme bei der R+V-Lebensversicherung (ist), die als zusätzliche Sicherung für die Rückzahlung des Hypothekendarlehens ausbedungen worden ist. Die Rechte und Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag sind daher an die Gläubigerin abzutreten”.

Dementsprechend wurden die Ansprüche aus zwei Lebensversicherungsverträgen, die mit der R+V-Lebensversicherung abgeschlossen waren, an diese abgetreten. Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter war bei beiden der Antragsteller, versicherte Person bei einer der Antragsteller, bei der anderen dessen Ehefrau. Im Hinblick auf die Lebensversicherungen und die Abtretung der Ansprüche wurde die Darlehenstilgung ausgesetzt.

Die mit dem Tode der Ehefrau fällige Versicherungssumme von 31 688,01 DM verrechnete die R+V-Lebensversicherung mit der Darlehensforderung. Der Antragsteller kündigte die zweite Lebensversicherung zum 31.12.1989; die R+V-Lebensversicherung verrechnete einen Teil der Versicherungssumme mit dem noch offenen Darlehensrest von 38 311,99 DM.

Der Antragsteller verlangt nunmehr von der Antragsgegnerin als Alleinerbin seiner Ehefrau, der anderen Darlehensnehmerin, Ausgleich für die Tilgung der Darlehensforderung von 70 000 DM sowie für Zahlungen in Höhe von weiteren 6 840,51 DM, die er nach dem Tode seiner Ehefrau noch auf die restliche Darlehensschuld erbracht habe (Zinsen, Beglaubigungskosten für eine Löschungsbewilligung). Er verrechnet die Ausgleichsforderung von 38 420,26 DM mit einer Gegenforderung der Antragsgegnerin von 15 083 DM aus der mehr als hälftigen Tilgung des Darlehens der Bausparkasse Schwäbisch Hall. Er macht weiter Ausgleichsforderungen von 2 190,62 DM für Reparaturen am gemeinschaftlichen Haus und von 732,21 DM für Versicherungsleistungen dafür geltend; diese Forderungen wurden von Antragsgegnerin und weiteren Beteiligten zuletzt „rechnerisch unstreitig gestellt”.

Der Antragsteller hat zunächst vor dem Prozeßgericht beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 26 260,04 DM und 12 % Zinsen hieraus vom 6.6.1990 „bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung” sowie von 4 % Zinsen für die Zeit danach zu verpflichten. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Ausgleichspflicht bestritten und sich außerdem auf eine Vereinbarung vom 18.9.1987 b...

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