Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Gemeinschaftliche Kinderspielfläche in einer Wohnanlage

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 26.05.1997; Aktenzeichen 1 T 15062/96)

AG München (Entscheidung vom 30.07.1996; Aktenzeichen UR II 343/96)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 26. Mai 1997 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer von der weiteren Beteiligten verwalteten Anlage, die aus drei aneinander gebauten Häusern mit sechs Läden und 45 Wohnungen besteht. Zwischen der rückwärtigen Hausfront und der Grundstücksgrenze verläuft eine Geländestreifen, der im Aufteilungsplan als Gartenanlage mit Kinderspielplatz bezeichnet ist. Von jedem Laden aus führt eine Tür zu der Grünfläche. Sondernutzungsrechte bestehen dort nicht.

Die Gemeinschaftsordnung bestimmt in Nr. IV Abs. 1, daß Wohnungen außer zu Wohnzwecken auch zur Berufsausübung im Sinn einer freiberuflichen Tätigkeit oder eines vergleichbaren Gewerbes benutzt werden dürfen; in den als Läden ausgewiesenen Teileigentumseinheiten sind Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Handwerksbetriebe, die der Versorgung der Bewohner des Gebiets im Sinn der Baunutzungsverordnung dienen und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zulässig. Für den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums ist gemäß Nr. IV Abs. 8 der Gemeinschaftsordnung im einzelnen die Hausordnung maßgebend. Diese (Abschnitt D der Teilungserklärung) bestimmt in Nr. 3, daß jeder Hausbewohner die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile der Häuser (Treppenhäuser, Gartenanlagen etc.) insoweit benutzen darf, als dies der Zweckbestimmung entspricht und hierdurch der Mitgebrauch der übrigen Hausbewohner nach der Verkehrssitte nicht ungebührlich beeinträchtigt wird. Die Hausordnung kann gemäß Abschnitt D Nr. 17 nur durch Beschluß der Wohnungseigentümer mit einfacher Mehrheit geändert werden.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin dreier Läden. Sie hat diese an eine Elterninitiative vermietet, die dort derzeit 24 Kinder im Alter von 1 bis 6 Jahren betreut. Im Rahmen der Kinderbetreuung nutzen die Mieter der Antragstellerin die Grünfläche als Spielwiese. In der Eigentümerversammlung vom 26.3.1996 beschlossen die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt 5:

Die Benutzung der Gemeinschaftsflächen – Gartenanlage – zu gewerblichen Zwecken, u.a. Aufstellen von Stühlen, Tischen, Bänken, Sonnenschirmen, Spielgeräten über die bereits vorhandene Anlage hinaus in Verbindung mit der gewerblichen Nutzung der im EG befindlichen gewerblichen Einheiten wird nicht gestattet bzw. untersagt.

Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht beantragt, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären, hilfsweise festzustellen, daß die derzeitige Nutzung des Gartens durch ihre Mieter als Spielwiese für Kleinkinder bei günstiger Witterung an Werktagen nicht mehr als drei Stunden täglich keine der Benutzungsregelung im angefochtenen Beschluß widersprechende Nutzung darstelle. Das Amtsgericht hat die Anträge mit Beschluß vom 30.7.1996 abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren Hauptantrag weiter verfolgt und teilweise geänderte Hilfsanträge gestellt hat, ist durch Beschluß des Landgerichts vom 26.5.1997 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Antragstellerin sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der Eigentümerbeschluß vom 26.3.1996 sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen und widerspreche weder den gesetzlichen Vorschriften noch der Gemeinschaftsordnung. Die Ausführungen des Amtsgerichts, das sich eingehend mit der Auslegung des Beschlusses und dessen Ordnungsmäßigkeit befaßt habe, mache die Kammer sich zu eigen. Der Eigentümerbeschluß entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. Der Antragstellerin sei kein Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche eingeräumt, daher könne sie diese nicht ihren Mietern als Spielwiese für Kinder überlassen. Auch die Hilfsanträge hätten keinen Erfolg. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch darauf, daß ihr durch gerichtliche Entscheidung auch nur zeitweilig ein die übrigen Wohnungseigentümer ausschließender Gebrauch an Teilen der Gartenfläche eingeräumt werde.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Der Antrag, den Eigentümerbeschluß vom 26.3.1996 für ungültig zu erklären, ist nicht begründet. Ob die gegenüber dem Beschwerdeverfahren geringfügig veränderte Fassung des ersten Hilfsantrags eine inhaltliche Änderung darstellt, die als neuer Sachantrag im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zulässig wäre (vgl. Bassenge/Herbst FGG/RPflG 7. Aufl. § 27 FGG Rn. 23), kann dahinst...

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