Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Herausgabe einer Anschriftenliste der Wohnungseigentümer durch Verwalter

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Entscheidung vom 05.12.1983; Aktenzeichen 7 T 3456/83)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 5. Dezember 1983 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird auch für diesen Rechtszug nicht angeordnet.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer in der Wohnanlage … in … Die Antragsgegnerin ist die Verwalterin dieser Anlage.

Die Antragsteller haben – ursprünglich zur Vorbereitung der auf 29.6.1983 einberufenen Eigentümerversammlung – von der Antragsgegnerin die Übersendung einer Liste aller Wohnungseigentümer verlangt.

Das Amtsgericht hat diesen Antrag mit Beschluß vom 21.7.1985 abgewiesen.

Das Landgericht hat dem mit der Beschwerde in Form eines Feststellungsantrags weiterverfolgten Begehren der Antragsteller am 5.12.1983 entsprochen. Es hat mit diesem Beschluß (Nr. II) festgestellt, „daß die Antragsgegnerin verpflichtet ist, den Antragstellern auf Verlangen 6 Wochen vor Jeder Eigentümerversammlung eine aktuelle Liste der Namen und Adressen der Wohnungseigentümer zu übergeben”. Das Landgericht hat der Antragsgegnerin die Gerichtskosten beider Instanzen auferlegt. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten hat es nicht angeordnet.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Änderung des ursprünglichen Antrags sei zulässig. Der zur Vorbereitung der Eigentümerversammlung vom 29.6.1983 geltend gemachte Anspruch auf Übersendung einer Eigentümerliste sei überholt, weil diese Versammlung bereits stattgefunden habe. Die Umstellung des Leistungsantrags in einen Feststellungsantrag trage dem Rechnung.

Das Begehren der Antragsteller sei auch begründet. Der Verwaltervertrag habe eine entgeltliche Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 BGB zum Gegenstand. Der Verwalter sei daher im Rahmen des § 666 BGB zur Auskunft verpflichtet. Grundsätzlich stehe dieser Anspruch zwar nur der Gemeinschaft zu. Daneben sei jedoch auch ein Auskunftsanspruch einzelner Wohnungseigentümer in Bezug auf solche Angelegenheiten anzuerkennen, die nicht Gegenstand der Beschlußfassung seien und an deren Aufklärung ein berechtigtes Bedürfnis bestehe. Die Antragsteller hätten ein anerkennenswertes Interesse an der Übermittlung einer Wohnungseigentümerliste jeweils vor Abhaltung einer Wohnungseigentümerversammlung. Die Gemeinschaft bestehe aus insgesamt 237 Wohnungseigentümern. Deren Namen und Anschriften festzustellen, sei für die Antragsteller schwierig. Der Verwalter hingegen sei ohnehin im Besitz einer Eigentümerliste und könne diese ohne nennenswerten Aufwand den Antragstellern zugänglich machen. Ein Recht einzelner Wohnungseigentümer auf Anonymität gegenüber den Antragstellern bestehe nicht.

2. Die Rechtsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

a) Die Zulässigkeit der Erstbeschwerde und des Feststellungsantrags hat das Landgericht ohne Rechtsfehler bejaht.

Die Antragsteller haben die Eigentümerliste ursprünglich zwar nur zur Vorbereitung der Eigentümerversammlung vom 29.6.1983 gefordert. Dieser Zweck ist nicht mehr zu erreichen. Die Versammlung hat bereits stattgefunden, Damit ist jedoch der Streit zwischen den Beteiligten nicht beigelegt. Die Antragsgegnerin weigert sich aus grundsätzlichen Erwägungen, die Eigentümerliste auszuhändigen. Auch das Amtsgericht hat das Bestehen einer entsprechenden Verpflichtung ganz allgemein verneint und nicht etwa nur mit Rücksicht darauf, daß die Versammlung vom 29.6.1983 bereits stattgefunden habe. Die Antragsteller haben sonach ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung. Sie konnten es unter Änderung ihres Antrags, die das Landgericht offensichtlich als sachdienlich erachtet hat, mit ihrer Erstbeschwerde weiterverfolgen (vgl. §§ 523, 263 ZPO).

b) Auch in der Sache selbst ist die Entscheidung des Landgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

aa) Die Antragsgegnerin ist als Verwalterin der Wohnanlage verpflichtet, den Antragstellern auf Verlangen eine Liste der Wohnungseigentümer (mit Namen und Anschrift) zu übergeben.

Ob diese Verpflichtung zu den Auskunftspflichten gerechnet werden kann, die dem Verwalter nach §§ 675, 666 BGB obliegen, wie das Landgericht meint (ebenso OLG Frankfurt Beschluß vom 16.2.1984 – 20 W 866/83), kann offen bleiben. Denn sie ergibt sich jedenfalls als eine selbständige Mitteilungspflicht aus dem zwischen den Wohnungseigentümern und dem Verwalter geschlossenen Verwaltervertrag und gehört zu den Aufgaben, die dem Verwalter mit seiner Bestellung übertragen sind.

Die zwingend vorgeschriebene (v...

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