Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Maklertätigkeit eines Verwalters sowie Beschwerderücknahme

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 6685/96)

AG München (Aktenzeichen UR II 731/95)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 4. November 1996 in Nr. I insgesamt und in Nr. II insoweit aufgehoben, als das Landgericht über die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs entschieden hat. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen je zur Hälfte die Antragstellerin zu 3 und die Antragsgegner als Gesamtschuldner; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer etwa 350 Einheiten umfassenden Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Nach der Gemeinschaftsordnung bedarf jeder Eigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters, die nur aus wichtigem Grund versagt werden kann.

Im Mai 1994 versandte die Verwalterin ein Rundschreiben an alle Wohnungseigentümer, in dem sie unter Bezugnahme auf die in ihrem Briefkopf angegebenen Geschäftsbereiche „Versicherungen, Bausparkassen, Immobilien, Finanzierungen, Hausverwaltungen” darauf hinwies, daß sie neben ihrer Eigenschaft als Verwalter der Wohnanlage auch als Immobilienvermittler tätig sei, und die Wohnungseigentümer bat, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, wenn sie an den Verkauf oder die Vermietung ihrer Wohnung dächten. Gerne würde sie ihnen dabei behilflich sein, ohne daß ihnen dabei Kosten entstünden.

Die weitere Beteiligte wurde durch Eigentümerbeschluß vom 19.7.1995 mehrheitlich für die Zeit vom 1.1.1996 bis 31.12.1998 erneut zur Verwalterin bestellt.

Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Sie haben geltend gemacht, die Verwalterin befinde sich in einem unüberwindbaren Interessenkonflikt, wenn sie in der Wohnanlage eine Maklertätigkeit ausübe. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 25.1.1996 den Antrag abgewiesen und angeordnet, daß die Antragsteller die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen haben. Den Geschäftswert des Verfahrens hat es unter Heranziehung von § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG auf 64 000 DM festgesetzt. Nur die Antragstellerin zu 3 hat sofortige Beschwerde eingelegt; sie hat ihr Rechtsmittel am 10.7.1996 wieder zurückgenommen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 4.11.1996 die Kostenentscheidung des Amtsgerichts aufgehoben (Nr. I) sowie für beide Rechtszüge angeordnet, daß die Gerichtskosten von den Antragsgegnern zu tragen seien und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfinde (Nr. II). Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung sowie die Überbürdung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Antragstellerin zu 3 anstreben.

II.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Gegen die isolierte Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts findet in Wohnungseigentumssachen die sofortige weitere Beschwerde statt, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache die sofortige weitere Beschwerde zulässig wäre und der Wert des Beschwerdegegenstands 200 DM übersteigt (§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 WEG, § 29 Abs. 2 und 4, § 27 Abs. 1 und 2, § 20 a Abs. 2 FGG; BayObLGZ 1991, 203). Dies ist hier der Fall.

2. Das Landgericht hat ausgeführt:

Grundsätzlich erscheine es angebracht, daß derjenige, der ein Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt habe, nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die einem anderen Beteiligten entstandenen Kosten zu erstatten habe, wenn er das Rechtsmittel zurücknehme. Hier lägen jedoch besondere Umstände vor, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, denn die Beschwerdeführerin hätte obsiegt. In einem solchen Fall könne die isolierte Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts entsprechend der Sachentscheidung, die zur erwarten gewesen wäre, auch die Kostenentscheidung der Vorinstanz abändern.

Bei Durchführung der Beschwerde wäre der Eigentümerbeschluß über die erneute Bestellung der weiteren Beteiligten zur Verwalterin für ungültig erklärt worden. Die erneute Verwalterbestellung einer Firma, die als Immobilienmakler tätig sei und in der Wohnanlage dafür geworben habe, sie bei etwaigen Verkäufen mit der Vermittlung zu beauftragen, entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn in dieser Wohnanlage der Verwalter zugleich gemäß § 12 WEG den Veräußerungen zustimmen müsse. Denn der Verwalter befinde sich in einem Interessenkonflikt, wenn er selbst im Einzelfall den Verkauf vermittelt habe. Darauf, daß eine Mehrheit der anwesenden Wohnungseigentümer in Kenntnis der Sachlage die weitere Beteiligte erneut zur Verwal...

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