Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Zulässigkeit eines Rechtsentscheids über die Frage, ob Plakatieren in Fenstern der Mietwohnung Kündigung rechtfertigt

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Frage, ob eine Meinungsäußerung eines Mieters durch Anbringung von Plakaten (die inhaltlich Rechte des Vermieters nicht verletzen und das Anwesen nicht verunstalten) in den Fenstern der Mietsache einen vertragswidrigen Gebrauch derselben darstellt (und demnach eine Kündigung rechtfertigt), liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist daher einem Rechtsentscheid nicht zugänglich.

 

Orientierungssatz

Vergleiche auch: BayObLG München, 1983-02-25, ReMiet 1/82, BayObLGZ 1983, 50.

 

Normenkette

MietRÄndG 3 Art. 3 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 550, 553, 554a, 564b Abs. 1, 2 Nr. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 14.09.1983; Aktenzeichen 14 S 7758/83)

AG München (Entscheidung vom 04.03.1983; Aktenzeichen 25 C 8586/82)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI538282

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