Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Zulässigkeit eines Rechtsentscheids über die Frage, ob Plakatieren in Fenstern der Mietwohnung Kündigung rechtfertigt
Leitsatz (redaktionell)
Die Frage, ob eine Meinungsäußerung eines Mieters durch Anbringung von Plakaten (die inhaltlich Rechte des Vermieters nicht verletzen und das Anwesen nicht verunstalten) in den Fenstern der Mietsache einen vertragswidrigen Gebrauch derselben darstellt (und demnach eine Kündigung rechtfertigt), liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist daher einem Rechtsentscheid nicht zugänglich.
Orientierungssatz
Vergleiche auch: BayObLG München, 1983-02-25, ReMiet 1/82, BayObLGZ 1983, 50.
Normenkette
MietRÄndG 3 Art. 3 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 550, 553, 554a, 564b Abs. 1, 2 Nr. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 14.09.1983; Aktenzeichen 14 S 7758/83) |
AG München (Entscheidung vom 04.03.1983; Aktenzeichen 25 C 8586/82) |
Fundstellen
Dokument-Index HI538282 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen