Leitsatz (amtlich)

1. Die Wohnungseigentümer können in Abweichung von der gesetzlichen Regelung durch Vereinbarung die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung einzelner Teile des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Fenster-/Türelement) dem jeweiligen Wohnungseigentümer auferlegen.

2. Eine Instandsetzung umfasst auch die Erneuerung im Sinne einer Ersatzbeschaffung einzelner Teile des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums.

 

Normenkette

WEG § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 1 S. 2, § 16 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 20.06.2003; Aktenzeichen 1 T 330/03)

AG München (Aktenzeichen 481 UR II 1090/02 WEG)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG München I vom 20.6.2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Von der Anordnung einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten wird abgesehen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.930,32 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragstellerin gehört die Wohnung Nr. 30 in einem der zehn Wohngebäude.

Mit Schreiben vom 21.1.2001 setzte die Antragstellerin die Verwalterin der Anlage davon in Kenntnis, dass das Fenster- und Türelement in ihrem Wohnzimmer nicht schließe und das gesamte Holz verrottet sei. Eine Teilreparatur sei nicht möglich. Die Verwalterin verweigerte für die Gemeinschaft die verlangte Kostenübernahme. Im März 2001 ließ die Antragstellerin das Fenster-/Türelement auswechseln. Hierfür wurden ihr 3.775,37 DM (= 1.930,32 Euro) in Rechnung gestellt.

In den Eigentümerversammlungen vom 18.6.2001 und 25.6.2002 lehnten die Wohnungseigentümer jeweilige Anträge der Antragstellerin, schadhafte Fenster-/Türelemente auf Kosten der Gemeinschaft auszutauschen, ab. Die Beschlüsse sind bestandskräftig.

Die Teilungserklärung von 1972 bezeichnet unter Abschnitt III § 3 Abs. 2 Buchst. d die Innenfenster sowie den Innenteil der Außenfenster einschl. Verglasung als Teil des Sondereigentums. Die Gemeinschaftsordnung (GO) regelt unter § 5 die Instandhaltungspflicht für die dem Sondereigentum unterliegenden Gebäudeteile. Die Verpflichtung umfasst nach § 5 Abs. 2 S. 2 GO ferner im räumlichen Bereich des Sondereigentums

a) den Anstrich der für den gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Leitungen jeder Art sowie der Innenseite der Fenster und der Wohnungs-Abschlusstüren,

b) die Beseitigung von Glasschäden und die Instandhaltung und Instandsetzung der Wohnungs-Abschlusstüren im Innern einschl. der Türrahmen nebst Verkleidung sowie etwaiger Außenfenster und Rollläden, in beiden Fällen jedoch mit Ausnahme des Streichens der Außenseiten, das Sache der Eigentümergemeinschaft ist.

§ 7 Abs. 1 GO bestimmt, dass jeder Wohnungseigentümer allein die Kosten aller nach § 5 GO vorgenommenen Reparaturen und sonstigen Maßnahmen am Wohnungseigentum allein zu tragen hat.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Antragsgegner zur Erstattung der für den Fensteraustausch verauslagten Kosten zu verpflichten. Dem hat das AG mit Beschluss vom 4.12.2002 entsprochen. Das LG hat der sofortigen Beschwerde der Antragsgegner am 20.6.2003 stattgegeben. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das LG hat ausgeführt:

Die Antragstellerin habe die durch den Fensteraustausch bedingten Kosten selbst zu tragen. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Fenster in Teilen oder insgesamt zwingend gemeinschaftliches Eigentum seien. Auch wenn Fenster einheitlich dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzurechnen seien, folge die Kostentragungspflicht der Antragstellerin aus der abweichenden Regelung in der Gemeinschaftsordnung. Deren Auslegung ergebe, dass der jeweilige Wohnungseigentümer die Kosten für die Auswechselung von Außenfenstern im Bereich seines Sondereigentums tragen müsse. Auf die Frage, ob auch die Beschlusslage einer Kostenübernahme durch die Gemeinschaft entgegenstehe, komme es nicht mehr an.

2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Es kann hier dahinstehen, ob das gesamte Fenster-/Türelement oder nur Teile davon zwingend Gemeinschaftseigentum i.S.v. § 5 Abs. 2 WEG sind. Der Senat hat dies in einem Beschluss vom 23.2.1995 (BayObLG, Beschl. v. 23.2.1995 – 2Z BR 129/94, BayObLGReport 1995, 42 = NJW-RR 1996, 140) jedenfalls für doppelverglaste Fenster mit einfachem Rahmen und in einer weiteren Entscheidung vom 14.8.2003 (2Z BR 112/03) für Kunststofffenster mit Isolierglas bejaht. Denn unabhängig von der Zugehörigkeit zum Sonder- oder zum Gemeinschaftseigentum ergibt sich eine Pflicht zur Kostentragung der Antragstellerin aus § 7 i.V.m. § 5 GO. Nach § 5 Abs. 2 S. 2 Buchst. b GO ist der einzelne Wohnungseigentümer zur Instandhaltung und Instandsetzung der Außenfenster mit Ausnahme des Streichens der Außenseiten verpflichtet, und nach § 7 Abs. 1 GO hat jeder Wohnungseigent...

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